Pro und contra Steuerberater-Privilegien:

"Die fröhliche Bombe tickt nicht - wir sollten sie endlich entschärfen" Zwei Lesermeinungen zu einem Thema, das die Service-Branche beschäftigt

18.03.1977

Betrifft CW vom 11. 2. 77 "Eine Bombe könnte platzen" und CW vom 25. 2. 77 "Fröhlich tickt die Bombe weiter"

Sie bringen erneut und an prominenter Stelle in der CW ein Thema zur Sprache, das die Datenservice-Branche seit Jahren beschäftigt. Emotionen, die von der Sache her zur Historie dieser sehr ernsten Angelegenheit gehören sollten geben natürlich noch immer genug her, um weitere Seiten zu füllen. Die mit menschlichem Attribut versehene "fröhliche" Bombe hat einerseits Ähnlichkeit mit den bekannten "glücklichen Kühen", entlarvt sich selbst als von analoger Einfalt geprägt und ist andererseits ein Popanz, an dessen Wunder nur noch Naive glauben.

Es sei festgestellt:

1. Für Rechenzentren, die sich täglich durch Leistung im Markt bewähren müssen, sind Kontierung von Belegen und Erteilung von Buchungsanweisungen noch nie von Bedeutung gewesen. Dieser Ruch nach "Arme-Leute-EDV" und "Waschküchen-Betrieb" hat mit dem Service moderner Rechenzentren jeder Größenordnung absolut nichts gemein.

2. Wenn, wie in CW Nr. 7/77 festgestellt, "Rechenzentren jegliche Werbung untersagt" ist, wieso enthält dann gerade diese Ausgabe eine beachtliche Reihe von Anzeigen solcher Unternehmen?

3. An einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den steuerberatenden Berufen muß jedem Rechenzentrum, vor allem im Interesse der Kunden, gelegen sein.

Steuerberater sind vielfach die einzigen Berater eines mittelständischen Unternehmens und haben in dieser Funktion viel zur Verbreitung der EDV außer Haus beigetragen.

4. Wem sollen letztlich die Aussagen der beiden CW-Beitrage dienen? Nach unserer Ansicht weder den Rechenzentren, noch deren Kunden (die dadurch evtl. nur verunsichert werden) und auch nicht den Steuerberatern.

Die fröhliche Bombe tickt in Wirklichkeit nicht oder nur in der Vorstellung einer Minderheit. Wir sollten sie endlich entschärfen.

Horst Görtz Geschäftsführer des Rhein-Main-Rechenzentrums, Frankfurt

Betrifft CW vom 25. 2. 77:"Fröhlich tickt die Bombe weiter."

In seiner Stellungnahme behauptet der VDRZ, der Artikel beinhalte mehrere Unrichtigkeiten. Diese Behauptung beruht offenbar auf mangelnde Kenntnis der Materie beim VDRZ. Wir dürfen deshalb einige Aussagen des VDRZ-Geschäftsführers, Lange-Helwig, richtigstellen.

1. Die AGB wurde nicht auf Anregung des VDRZ ins Leben gerufen. Richtig ist, daß der VDRZ wiederholt die Mitgliedschaft bei der AGB empfahl, weil er selbst, aus welchen Gründen auch immer, sich offenbar nicht in der Lage sah, gegen den Mißstand vorzugehen.

2. Es ist falsch, wenn der VDRZ behauptet, die Mehrzahl der Servicerechenzentren würden nicht kontieren. Richtig dürfte sein, daß die von allen Rechenzentren täglich tausendfach vorgenommenen, automatischen Kontierungen und Erstellungen von Buchungsanweisungen (was sonst wäre die Rechnungskopie für die Buchhaltung) vom VDRZ nicht als solche angesehen werden.

3. Es ist falsch zu behaupten, es sei weiterhin Werbung für Buchführung erlaubt. Erlaubt wäre z. B. "wir datenverarbeiten ihre kontierten Belege" .

4. Offenbar liegen selbst dem VDRZ keine Zahlen über die "Steuerberaterabhängigkeit" seiner Mitglieder vor. Nimmt man allein den Umsatz jener VDRZ-Mitglieder, welche nicht bestreiten ihren Umsatz vorwiegend oder ausschließlich mit Steuerberater zu machen oder welche offensichtlich unter Beteiligungen von Steuerberatern betrieben werden, so dürfte der Satz von 50% als zu niedrig anzusehen sein.

5.Unverständlich ist, weshalb vom VDRZ immer wieder bestritten wird, daß Herr Rupprecht beim seinerzeitigen Hearing keine Einwendungen gegen das Buchführungsprivileg gemacht hat. Wir empfehlen dem VDRZ eine Einsichtnahme in die fraglichen Protokolle.

Darüber hinaus hat der Vorsitzende, Herr Rupprecht, später wiederholt erklärt, er sehe die Forderungen. der Rechenzentren mit der gegen wärtigen Gesetzesregelung voll abgedeckt.

Zu den übrigen Ausführungen des VDRZ dürfen wir nachfolgend die Ansicht des VDRZ-Mitgliedes "DATEV" zum Buchführungsprivileg wiedergeben:

In einem Verfahren AGB gegen DATEV läßt die Beklagte durch Ihren Anwalt erklären:

"Bei der Antragstellerin (AGB) handelt es sich um eine Vereinsgründung von Personen oder Unternehmen, die sich auf dem Gebiet der Buchhaltung unter Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung gewerblich betätigen wollen, aber die gesetzliche Voraussetzung, die für eine solche Betätigung gegeben sind (soll heißen "notwendig" sind), nämlich die Ablegung der staatlichen Prütfung für steuerberatende Berufe, nicht erfüllen."

Das würde heißen, nicht nur Buchführungsprivileg sondern auch Datenverarbeitungsmonopol auf dem Buchführungssektor .

Wie bringt der VDRZ all diese Widersprüche auf einen Nenner?

Andreas Mayer, AGB, München