Ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10000 Euro drohe jedem Veranstalter eines entgeltpflichtigen Fernlehrgangs, der nicht von der ZfU zugelassen wurde, hieß es da. Doch wann zählt ein E-Learning- oder Blended-Learning-Kurs unter die Fernlehrgänge und wann nicht? Laut Michael Vennemann, Jurist und Leiter der ZfU, verlangt das Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) eine ZfU-Prüfung, "wenn auf vertraglicher Basis gegen Entgelt Kenntnisse und Fertigkeiten bei überwiegender räumlicher Distanz (mehr als die Hälfte) vermittelt werden und der Lernerfolg kontrolliert wird" - unabhängig von Themen, Umfang oder von der Frage, ob es sich um Aus- oder Weiterbildungskurse handelt.
Anbieter von Kursen, die diese Kriterien erfüllen und nicht vor der Markteinführung der ZfU zur Zertifizierung vorgestellt wurden, müssen mit Sanktionen rechnen. Vennemann unmissverständlich: "Verträge über zulassungspflichtige Fernlehrgänge ohne die erforderliche Zulassung sind nichtig."
Abgesehen von der Tatsache, dass eine ZfU-Zertifizierung bei einer Mindestgebühr von 950 Euro oder 150 Prozent des Marktverkaufspreises eines Fernlernkurses ein teures Vergnügen ist, stellt sich Pia Payome, Herausgeberin des "E-Learning-Newsletters", die Frage, ob eine Regelung, die zum Schutz des (Fernlehr-) Verbrauchers lange vor der Zeit heutiger E-Learning-Anwendungen getroffen wurde, eine sinnvolle Grundlage zur Beurteilung von E-Learning und Blended Learning darstellen kann.
Die ZfU hält sich in Sachen E-Learning erst einmal bedeckt und konzentriert sich auf "Lehrbriefe" als zentrales Medium des Fernunterrichts. Doch Ende vergangenen Jahres wurde dank neuer Statistiken sichtbar, dass der Anteil von E-Learning-Lehrgängen sich anschickte, die 20-Prozent-Marke zu überspringen. So stellen sich die ungelösten Fragen erneut.
Die im Februar 2004 ins Leben gerufene E-Learning-Branchenvertretung Delan bittet zum "Runden Tisch". Neben der ZfU hat auch das BMBF seine Teilnahme zugesagt. (hk)