Hintergrund des Urteils ist ein Rechtsstreit in Spanien: Dort verlangte ein Rechteverwerter vom Telekomunternehmen Telefónica die Adressen von Kunden, die im Internet Musikstücke tauschten. (Rechtssache C-275/06)
Telefónica hatte die Herausgabe der Daten abgelehnt: Spanisches Recht erlaube das nur für Strafverfahren oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und nationalen Verteidigung, argumentierte das Unternehmen. Daraufhin klagte die Vereinigung Promusicae, der Produzenten und Herausgeber von Musik- und Audioaufnahmen angehören. Das angerufene Gericht wandte sich an den EuGH, damit dieser die europäische Rechtslage kläre.
Der EuGH stellte fest, dass zwar mehrere EU-Richtlinien den Schutz geistigen Eigentums und des Urheberrechts vorschreiben. Dies dürfe den Schutz personenbezogener Daten aber nicht einschränken. Laut EU-Recht könnten die Mitgliedstaaten eine Weitergabe solcher Daten für Zivilverfahren vorschreiben, sie müssten dies aber nicht tun. In jedem Fall müsse ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Datenschutz und Urheberrecht geschaffen werden, meinte der EuGH. (dpa/tc)