Wer kommt zur Weihnachtsfeier?

Kostenaufteilung bei Betriebsveranstaltungen

04.10.2011 von Renate Oettinger
Die Aufwendungen können nach den sogenannten Veranlassungsbeiträgen aufgeteilt werden.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert und deshalb gemischt veranlasste Aufwendungen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.

Hierauf, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) reagiert und einen entsprechenden Anwendungserlass (Az.: IV C 3 - S 2227/07/10003 :002) herausgegeben.

Nach diesem BMF-Erlass ist für Aufwendungen, die sowohl durch betriebliche/berufliche als auch private Gründe von jeweils nicht untergeordneter Bedeutung veranlasst sind, nach Möglichkeit eine Aufteilung der Aufwendungen nach Veranlassungsbeiträgen vorzunehmen. Es ist ein geeigneter, den Verhältnissen im Einzelfall gerecht werdender Aufteilungsmaßstab zu finden. Der Maßstab muss nach objektivierbaren - d. h. nach außen hin erkennbaren und nachvollziehbaren - Kriterien ermittelt und hinsichtlich des ihm zugrunde liegenden Veranlassungsbeitrags dokumentiert werden.

Berechnung aufteilbarer gemischte Aufwendungen

Der betrieblich/beruflich und privat veranlasste Teil der Aufwendungen kann danach beispielsweise nach folgenden Kriterien ermittelt werden: Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie Aufteilung nach Köpfen.

Beispiel:

Foto: Fotolia, Picture-Factory

An der Feier zum 30. Firmenjubiläum des Einzelunternehmens Y nehmen 100 Personen teil (80 Kunden und Geschäftsfreunde und 20 private Gäste des Firmeninhabers). Die Gesamtkosten der Feier betragen 5.000 Euro, auf Essen und Getränke entfallen 4.000 Euro.

Aufgrund der Teilnahme privater Gäste handelt es sich um eine gemischt betrieblich und privat veranlasste Veranstaltung. Zwar liegt der Anlass der Veranstaltung im betrieblichen Bereich (Firmenjubiläum). Die Einladung der privaten Gäste erfolgte allerdings ausschließlich aus privaten Gründen, sodass die Kosten der Verköstigung und Unterhaltung der privaten Gäste als privat veranlasst zu behandeln sind. Sachgerechtes objektivierbares Kriterium für eine Aufteilung ist eine Aufteilung nach Köpfen.

80 Personen nehmen aus betrieblichen Gründen an dem Firmenjubiläum teil, 20 aus privaten Gründen. Damit sind 1.000 Euro (20 Prozent des Gesamtkosten), die anteilig auf die privaten Gäste entfallen, nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Von den verbleibenden betrieblich veranlassten Kosten in Höhe von 4.000 Euro sind unter Berücksichtigung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG 3.040 Euro (80 Prozent von 1.000 Euro + 70 Prozent von 80 Prozent von 4.000 Euro) als Betriebsausgaben abziehbar.

So überleben Sie die Weihnachtsfeier
Karrierekiller oder Sprungbrett?
Wir geben ihnen sieben Tipps für die fröhliche, aber nicht peinliche Weihnachtsfeier im Kollegenkreis.
Vorsicht Anwesenheitspflicht!
Wer glaubt, das Einfachste wäre, beim der Firmenfeier erst gar nicht zu erscheinen, der irrt gewaltig. Die Anwesenheit bei der Weihnachtsfeier ist nicht Kür, sondern Pflicht.
Vorsicht Fettnäpfchen!
Das angebotene "Du" hat am folgenden Arbeitstag nur dann noch Bestand wenn der Vorgesetzte es verwendet. Der Chef entscheidet also zum einen, ob er seinem Mitarbeiter das "Du" anbietet und zum anderen, ob man über die Feier hinaus bei dieser persönlichen Anrede bleiben wird.
Vorsicht Alkohol!
Zurückhaltung gilt beim Alkohol: "Hüten Sie sich davor, bei Firmenfesten zu tief ins Glas zu schauen. Die Kollegen sollen Ihnen auch nach der Feier mit Anerkennung begegnen und Sie nicht mit peinlichen Zwischenfällen in Verbindung bringen", sagt Carolin Lüdemann. Auch überschwängliche Verbrüderungsaktionen sollten nicht zum Standard gehören.
Vorsicht Interna!
Eine weitere Hürde sind Gespräche, die sich um Internes drehen. Nicht jede Information ist für alle Ohren geeignet. Es gilt daher, sein Mitteilungsbedürfnis zu zügeln: Wer internes Wissen ausplaudert und sich in den Vordergrund spielt, mag zwar kurzfristig im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stehen, muss das später aber unter Umständen teuer bezahlen.
Vorsicht Geschenke!
Werden Geschenke überreicht, so gilt, dass man diese bei Nichtgefallen weder umtauscht noch im nächsten Jahr weiterreicht. Auch der Satz "Das wäre doch nicht nötig gewesen" sollte der Beschenkte aus seinem Vokabular streichen.
Achtung Chance!
Neben Fettnäpfchen bietet ein Betriebsfest aber auch Chancen, die eigene Position im Unternehmen zu stärken. Selten ist es so leicht wie hier, neue Kontakte zu knüpfen und wertvolle Bekanntschaften zu festigen. Ohne sich zunächst einen Termin im Vorzimmer holen zu müssen, ist ein Gespräch mit Vorgesetzten in lockerer Atmosphäre möglich.
Achtung Tabuthemen!
Doch auch hier sollte man sich zuvor überlegen, was man zu sagen hat. Es gelten die Regeln des Smalltalks, was zusammengefasst bedeutet: Keine schlechten Nachrichten verbreiten. Tabu sind auch konfliktträchtige Themen wie Politik oder Religion. Besser ist es, über positive Gemeinsamkeiten zu sprechen - zum Beispiel über neue Entwicklungen im Unternehmen oder erfolgreich abgeschlossene Projekte.

Nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen

Ein Abzug der Aufwendungen kommt insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - betrieblichen/beruflichen und privaten - Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich und eine Grundlage für die Schätzung nicht erkennbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt oder der BFH bisher die Abziehbarkeit anderer gemischter Aufwendungen mangels objektiver Aufteilungskriterien abgelehnt hat. Auch in diesen Fällen ist weiterhin von der Nichtabziehbarkeit auszugehen.

Beispiele:

Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggf. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de