Arbeitsvertragliche Pflichtverletzung

Schlechtleistung des Arbeitnehmers - was tun?

22.06.2011 von Renate Oettinger
Welche Rechte hat der Arbeitgeber gegenüber einem Mitarbeiter, der schlechte Leistungen erbringt? Von Michael Henn und Christian Lentföhr

Welche Rechte hat der Arbeitgeber gegenüber einem Mitarbeiter, der schlechte Leistungen erbringt?

Grundsatz

Foto: demid - Fotolia.com

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gemäß § 280 I BGB zu Schadensersatz bei schuldhafter Schlechtleistung (= jegliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung außer verspäteter bzw. nicht geleisteter Arbeit) verpflichtet. Gemäß § 619a BGB trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das Vertreten-Müssen des Arbeitnehmers bzgl. der Pflichtverletzung.

Da die vertragliche Hauptpflicht des Arbeitnehmers dienstvertraglicher Natur ist (= Leistung der Arbeit als solche und nicht werkvertraglich geschuldeter Erfolg der Arbeit), besteht anders als bei Nichtleistung bei Schlechtleistung kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers bzgl. der Vergütung.

Aufrechnung

Allerdings kann der Arbeitgeber mit seinem Schadensersatzanspruch im Rahmen der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO gemäß § 394 BGB gegen den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen.

Haftungsverteilung für Schäden

Unter dem Billigkeitsaspekt, dass der Arbeitnehmer regelmäßig einen etwaigen Schaden aufgrund Schlechtleistung wirtschaftlich viel schlechter als der Arbeitgeber verkraften kann bzw. versichern oder auf Kunden abwälzen kann, wurden in hierzu schwankender Rechtsprechung Grundsätze zu einer interessengerechten Risikoverteilung und Haftungsbeschränkung entwickelt.

Die Rechtsprechung geht von folgender Haftungsbeschränkung aus:

Haftung bei Schädigung betriebsfremder Dritter

Wenn ein Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Tätigkeit einem Dritten Schaden zufügt, so haftet er an sich dem Dritten gegenüber nach §§ 823 ff BGB. Die besonderen Haftungsbeschränkungen bestehen nur innerhalb des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Soweit der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nach diesen Haftungsgrundsätzen nicht haften würde, hat er gegen den Arbeitgeber einen entsprechenden Freistellungsanspruch, den der Dritte seinerseits pfänden kann und unmittelbar gegen den Arbeitgeber vorgehen kann.

Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen

Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer

Für Personenschaden des Arbeitnehmers ist die Haftung des - ja auch allein die Beiträge der Unfallversicherung tragenden - Unternehmers gemäß § 104 SGB VII beschränkt. Die frühere Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitgebers bzgl. Sachschäden des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber danach nur bei seinerseitigem Verschulden bzw. bei außergewöhnlichen Sachschäden anlässlich gefährlicher Arbeit zu ersetzen hatte, ist mittlerweile wie folgt erweitert:

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel.: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de