Zahlungsklauseln in Vermittlungsverträgen

So kommen Freiberufler an ihr Geld

03.06.2014 von Julia Gertz
Meist müssen IT-Freiberufler mindestens zwei Monate in Vorleistung gehen. Manchmal müssen sie noch länger auf ihr Honorar warten. Rechtsanwältin Julia Gertz beleuchtet die gängigen Zahlungsklauseln in Vermittlungsverträgen und zeigt, wie sich Freelancer gegen ausbleibende Zahlungen wehren können.

Die meisten IT-Freelancer kennen diese Ausgangssituation sehr gut: Sie arbeiten über einen Vermittler in einem längerfristigen Projekt direkt beim Kunden und meist in Vollzeit. Für Ihre erbrachte Leistung werden Sie aber nur nachträglich bezahlt. Meist erhalten Sie Ihr Geld frühestens einen Monat nach Rechnungsstellung. Sie treten also insgesamt mindestens zwei Monate in Vorleistung, was ein beträchtliches wirtschaftliches Risiko darstellt, denn der Kunde oder der Vermittler kann, wie beispielsweise bei der Reutax-Insolvenz, jederzeit plötzlich ausfallen. Aus kaufmännischer Sicht ist es daher sinnvoll, beim nächsten Projekt kürzere Zahlungsfristen zu verhandeln. Das wird um so wichtiger, wenn noch längere Zahlungsfristen von 60 oder sogar 90 Tagen vorgeschlagen werden. Nach meiner Erfahrung lässt sich in den meisten Fällen eine Zahlungsfälligkeit innerhalb des Monats der Rechnungsstellung verhandeln.

Ihr Geld erhalten Freiberufler frühestens einen Monat nach Rechnungsstellung. Sie treten also mindestens zwei Monate in Vorleistung, was ein beträchtliches wirtschaftliches Risiko darstellt, denn der Kunde oder der Vermittler kann, wie bei der Reutax-Insolvenz, jederzeit plötzlich ausfallen.
Foto: Kati Molin - Fotolia.com

Ausstehendes Geld zügig eintreiben

Und wenn die Zahlung nun nicht pünktlich überwiesen wird? Erfahrungsgemäß ist die Erfolgsquote am höchsten, wenn das ausstehende Geld zügig eingetrieben wird. Am besten fragen Sie direkt am Tag nach der Fälligkeit telefonisch in der Buchhaltung des Vermittlers nach. Wenn das Geld dann noch immer nicht auf Ihrem Konto ankommt, können Sie zusätzliche Verzugszinsen berechnen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie entweder eine Mahnung schreiben oder - was deutlich einfacher ist - in Ihrer Rechnung ein genaues Fälligkeitsdatum nennen. Also z.B. "Zahlbar bis 31.05.2014" statt einer Formulierung wie beispielsweise "Zahlbar 14 Tage nach Rechnungseingang". Dann nämich kommt Ihr säumiger Vertragspartner ohne weitere Mahnung automatisch an dem auf das Fälligkeitsdatum folgenden Tag in Verzug, in unserem Beispiel also am 01.06.2014. Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen im geschäftlichen Verkehr acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Seit dem 01.01.2014 beträgt der Basiszinssatz zwar nur 0,63 Prozent, Ihre Forderung ist aber dennoch mit 7,37 Prozent weit besser als mit jeder zur Zeit erhältlichen seriösen Anlage verzinst (Zinsrechner: http://basiszinssatz. info/). Und auf diese Zinsen sollten Sie nicht verzichten.

Gerichtliches Mahnverfahren

Und was können Sie tun, wenn Ihr Vertragspartner trotz all Ihren Bemühungen nicht zahlt? Natürlich können Sie ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt damit beauftragen, Ihre Forderung außergerichtlich einzutreiben. Dabei wird aber meist wieder eine Frist von 14 Tagen gesetzt, es vergeht also wieder zusätzliche Zeit, in der Sie ohne Ihr Geld auskommen müssen. Bei hartnäckig zahlungsunwilligen Schuldnern kommen Sie um ein gerichtliches Vorgehen nicht herum.

Dabei stehen Ihnen zwei Wege offen: Zum einen das gerichtliche Mahnverfahren. Das Formular können Sie online unter https://www.online-mahnantrag.de ausfüllen. Aber nehmen Sie sich bitte ausreichend Zeit dafür, denn die Details sind teilweise missverständlich. Und kommt der Mahnantrag fehlerhaft bei Gericht an, wird er direkt wieder an Sie zurückgeschickt. Die Gerichtsgebühren für diesen Mahnantrag liegen für eine Forderung von 10.000 Euro bei ungefähr 120 Euro.

Lassen Sie einen Rechtsanwalt den Mahnantrag erledigen, betragen dessen Kosten etwa 580 Euro. Der andere Weg ist die Zivilklage und dann das Mittel der Wahl, falls Sie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Ihrem Vertragspartner über Ihre Rechnung erwarten müssen.

Außerdem können Sie im Verzugsfall Ihre Leistung zurückbehalten, also Ihre Arbeit im Projekt bis zur Zahlung einstellen. Manches Mal genügt auch schon die bloße Ankündigung, das Projekt ruhen zu lassen, um die Zahlungsmoral zu fördern. In anderen Fällen, besonders wenn Sie leicht zu ersetzen sind, könnte es für Sie aber auch das Ende des Projekts bedeuten. Die konkrete Situation sollte also sorgfältig überdacht werden, bevor Sie Ihre Leistung zurückbehalten. In diesem beschriebenen Fall oder wenn Sie Ihren Kunden nicht schädigen wollen, indem Sie eine Zeit lang zu Hause bleiben, lohnt sich ein Gespräch mit dem für Sie zuständigen Projektleiter über die mangelhafte Zahlungsmoral Ihres gemeinsamen Vermittlers. Bitte werfen Sie auch auf jeden Fall vorher einen Blick in Ihren Vertrag. Wenn dort nämlich das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen ist, werden Sie vertragsbrüchig wenn Sie Ihre Arbeit einstellen.

Das bremst IT-Freiberufler aus -
Was bremst IT-Freiberufler aus?
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... beeinflusst den Projektmarkt negativ, glauben 24 Prozent der IT-Freiberufler.

Vorzahlungsklauseln sind unwirksam

Noch ein Wort zu der immer wieder von Vermittlern in Rahmenverträgen mit IT-Freelancern verwendeten Vorzahlungsklausel. Diese lautet beispielsweise: "Die Zahlungsverpflichtung wird bedingt durch die Vorzahlung des Kunden." Das bedeutet, Sie sollen nur dann bezahlt werden, wenn der Kunde, für den Sie arbeiten, die erbrachte Leistung bereits an den Vermittler gezahlt hat. Im Klartext sollen Sie damit das Risiko des Zahlungsausfalles eines Unternehmens tragen, das gar nicht Ihr Vertragspartner ist und auf das Sie deshalb auch keine vertragliche Einwirkungsmöglichkeit haben.

Was viele Vermittler ausblenden oder schlicht nicht wissen: Der Bundesgerichtshof hat wegen dieser unangemessenen Benachteiligung bereits im Jahr 1996 die Unwirksamkeit solcher Vorzahlungsklauseln in standardisierten Rahmenverträgen zwischen Vermittlern und Freelancern festgestellt. Derartige Vorzahlungsklauseln haben also in Ihren Verträgen nichts zu suchen. Sollten Sie in Ihrem nächsten Rahmenvertrag trotzdem eine solche Vorzahlungsklausel finden, weisen Sie Ihren Vermittler einfach freundlich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.05.1996 mit dem Aktenzeichen BGH, III ZR 209/95 hin.

Ich wünsche Ihnen Vertragspartner mit guter Zahlungsmoral und ein entschlossenes Vorgehen, falls Sie doch einmal nicht pünktlich bezahlt werden.

Dieser Beitrag stammt aus dem IT-Freelancer-Magazin.

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