Schwere Verfehlungen gegen Arbeitgeber

Wann verdeckte Videoüberwachung erlaubt ist

05.02.2013 von Schuetze Benjamin
Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers kann unter bestimmten Umständen rechtens sein. Benjamin Schütze nennt entsprechende Fälle.
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In seinem Urteil vom 21.6.2012 (Az.: 2 AZR 153/11) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachungsmaßnahmen Stellung genommen und entschieden, dass die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers erlaubt ist, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Das Urteil der Vorinstanz LAG Köln wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

In dem Verfahren, welches über die Vorinstanzen Arbeitsgericht Köln (Az.: 8 Ca 722/09) und Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 6 Sa 817/10) zum BAG gelangte, stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung. Die Klägerin war bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmen, seit 1990 als Verkäuferin (zuletzt stellvertretende Filialleiterin) beschäftigt. Mit Zustimmung des Betriebsrats installierte ein Überwachungsunternehmen in einem Zeitraum von 22 Tagen im Dezember 2008 verdeckte Videokameras in den Verkaufsräumen der Filiale.

Im Januar 2009 sichtete die Arbeitgeberin auf diese Weise gewonnenes und von dem Überwachungsunternehmen aufbereitetes Filmmaterial im Beisein eines Betriebsratsmitglieds. Auf den Aufzeichnungen war u.a. erkennbar wie die Klägerin nach Geschäftsschluss Zigaretten aus den im Kassenbereich belegenen Zigarettenregalen entwendete, womit die Klägerin anschließend auch konfrontiert wurde. Nach der Anhörung des Betriebsrats und mit dessen Zustimmung kündigte die Arbeitgeberin der Klägerin fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächsten zulässigen Kündigungstermin. Dagegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Köln, in der sie bestritt Zigaretten entwendet zu haben. Außerdem sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden, da ihm das Videomaterial nicht vollständig sondern nur ein Zusammenschnitt übergeben wurde. Darüber hinaus sei die heimliche Videoüberwachung ein Verstoß gegen ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht aus welchem ein Beweisverwertungsverbot resultiere.

Das grundgesetzlich gewährleistete, auch im Privatrechtsverkehr und insbesondere im Beschäftigungsverhältnis zu beachtende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers -hier Recht am eigenen Bild - wird nicht schrankenlos gewährt. Durch die Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers können Eingriffe gerechtfertigt sein. Bei der Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers ist durch Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, welchem Rechtsgut Vorrang eingeräumt werden muss.

Das ändert sich 2013
Zahlreiche Änderungen und Neuregelungen kommen auf Bürger und auf Gewerbetreibende im neuen Jahr zu. Der Branchenverband Bitkom hat die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.
Roaming wird günstiger
Im kommenden Jahr wird die Handynutzung im europäischen Ausland erneut preiswerter. Ab dem 1. Juli 2013 beträgt die Preisobergrenze für ausgehende Telefonate 24 Cent pro Minute nach zuvor 29 Cent. Die Telefonminute für eingehende Anrufe darf maximal 7 Cent kosten (vorher 8 Cent). Der Preis für SMS aus dem EU-Ausland sinkt von 9 Cent auf 8 Cent. Auch die Nutzung von Datentarifen wird günstiger, ein Megabyte kostet ab Juli maximal 45 Cent nach zuvor 70 Cent.
Warteschleifen werden kostenfrei
Ab Juni 2013 dürfen Warteschleifen im Grundsatz nur noch kostenfrei angeboten werden. Ausnahmen bestehen zum Beispiel für ortsgebundene Rufnummern oder Mobilfunknummern. Verstößt der Anbieter gegen diese Vorgaben, so entfällt sein Entgeltanspruch künftig ganz und der Anruf ist für den Verbraucher kostenfrei.
Bestandsdatenauskunft muss neu geregelt werden
Im Laufe des neuen Jahres müssen die Regelungen zur Bestandsdatenauskunft im Telekommunikationsgesetz sowie in den entsprechenden Spezialgesetzen und den Gesetzen der Länder neu gefasst werden. Es geht darum, unter welchen Voraussetzungen Ermittlungsbehörden wie Polizei, BKA, Verfassungsschutz etc. von den Telekommunikationsunternehmen die Herausgabe der Bestandsdaten von Kunden verlangen können.
E-Bilanz wird verpflichtend
Unternehmen müssen für das Wirtschaftsjahr 2013, das am 1. Januar 2013 oder unterjährig beginnen kann, zwingend eine E-Bilanz abgeben. Bilanzierungspflichtige Unternehmen müssen dann ihre Jahresabschlussdaten für steuerliche Zwecke nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Von der Verpflichtung zur Übermittlung der E-Bilanz sind rund 1,35 Millionen Unternehmen betroffen.
Lohnsteuerkarte auf Papier wird abgeschafft
Die Lohnsteuerkarte auf Papier hat endgültig ausgedient. Im Jahr 2013 wird sie durch das Verfahren zum Abruf elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt. Die Arbeitgeber werden künftig die für die Lohnsteuerabrechnung ihrer Arbeitnehmer notwendigen Steuerdaten (Steuerklasse, Kinderfreibeträge etc.) aus einem zentralen Datenpool der Finanzverwaltung abrufen.
Elektronische Authentifizierung für Steueranmeldungen
Ab 2013 ist für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen von Unternehmen und Selbständigen eine elektronische Authentifizierung erforderlich. Für die elektronische Authentifizierung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Allen gemeinsam ist die Notwendigkeit einer vorherigen Registrierung auf der Seite ElsterOnline.de. Da es bei der Registrierung zu Wartezeiten kommen kann, sollte sie so schnell wie möglich vorgenommen werden.
Neues europäisches Cybercrime Centre
Im Januar 2013 nimmt das Europäische Cybercrime Centre bei Europol in Den Haag seinen Dienst auf. Ziel ist es, die grenzübergreifende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Computer- und Internetkriminalität innerhalb Europas zu verbessern. Das Zentrum soll Informationen bündeln, bei Ermittlungen unterstützen und einheitliche Abwehrstrategien für die EU-Länder entwickeln. Das Cybercrime Centre startet mit einem kleinen Team und wird schrittweise ausgebaut.

Konkreter Verdacht

Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers ist danach zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht (a), weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt (b) und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist (c). Weiterhin muss der Verdacht gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern bestehen und darf sich nicht auf eine allgemeine Mutmaßung beschränken, es könnten Straftaten begangen werden. Eine bereits konkrete Verdachtslage, die sich gegen einzelne, bestimmte Arbeitnehmer richtet ist freilich nicht notwendig, allerdings bezieht sich das Ausschöpfen weniger einschneidender Mittel hier auch auf die weitere Einschränkung des Kreises der Verdächtigen.

Die Beklagte hatte hier - unter Beweisantritt - vorgetragen, in der Filiale der Klägerin hätten erhebliche Inventurverluste (ca. 7.600,00 Euro mtl.) bestanden. Diese konnten im Rahmen "üblicher Maßnahmen" zur Reduzierung von Inventurdifferenzen nicht beseitigt werden. Als weniger einschneidende Mittel sei zunächst die Anzahl der Inventuren sowie der Früh- und Spätkontrollen erhöht worden sowie der Umfang der Warenabschreibungen verstärkt kontrolliert worden. Dabei seien insbesondere die Verluste bei Tabakwaren aufgefallen und da hier eine Abschreibung wegen Überschreiten des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht erfolge, hätte der Verdacht bestanden, dass Mitarbeiterdiebstähle für die Inventurverluste verantwortlich waren. Zudem trug die Beklagte vor, die verdeckte Videoüberwachung sei nur auf sensible Bereiche, insbesondere die "Kassenzone mit den Zigarettenschütten" beschränkt gewesen.

Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt nicht gänzlich ausermittelt. Die Vorinstanz hatte nicht festgestellt, dass und in welcher Höhe die von der Beklagten vorgetragenen Inventurdifferenzen - die von der Klägerin bestritten wurden - tatsächlich vorgelegen haben. Soweit ausgeführt werde es habe der Verdacht bestanden, dass "Mitarbeiterdiebstähle erheblichen Einfluss auf die Inventurdifferenzen" gehabt hätten, sei nicht festgestellt worden auf welche Tatsachen sich dieser Verdacht begründe und welcher zumindest eingrenzbare Mitarbeiterkreis hiervon betroffen sei, obwohl die Klägerin bestritten hatte, dass es überhaupt zu Inventurdifferenzen gekommen war. Hier ist weitere Sachaufklärung durch das LAG Köln notwendig.

Das BAG führt weiter aus, dass die Zustimmung des Betriebsrates zu der Überwachungsmaßnahme die Feststellung der den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin rechtfertigenden Gründe nicht ersetzen kann, weil die Betriebsparteien von einer Rechtfertigung ausgingen. Rechtfertigungsgründe müssen vielmehr auch tatsächlich bestanden haben. Zur Ansicht der Klägerin, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden führte das BAG aus, dass bei der Beweiswürdigung berücksichtigt wurde, dass es sich bei den Videoaufnahmen, die dem Betriebsrat vorgelegt wurden, lediglich um Ausschnitte aus dem Gesamtmaterial handelte, deren Beweiswert - insbesondere weil die Bilder mit Orts- und Datumsangaben gekennzeichnet waren - nicht beeinträchtigt war, die Beweiswürdigung durch das LAG Köln damit nicht rechtfehlerhaft war.

Kein Beweisverwertungsverbot

Das LAG Köln hatte keinen Verstoß gegen § 102 Abs. 1 BetrVG erblicken können und festgestellt, die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie selbst nicht im Besitz der vollständigen Videoüberwachung ist, sondern das für die Maßnahme beauftragte Unternehmen. Mag dies in der vorliegenden Entscheidung auch dahingestellt bleiben, dürfte die Beklagte mit diesem Einwand nicht gehört werden. Wenn sie sich dazu entscheidet, die Überwachungsmaßnahme im Wege der Auftragsdatenverarbeitung oder Funktionsübertragung - Letzteres dürfte vorliegend der Fall sein - extern zu vergeben, hat sie auch für das Verhalten des externen Dienstleisters einzustehen.

Ferner ergebe sich auch aus dem Gebot des § 6b Abs. 2 BDSG kein Beweisverwertungsverbot. Danach ist "der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen". Teilweise wird argumentiert, daraus folge, dass eine verdeckte Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen ausnahmslos unzulässig sei. Dem schließt sich das BAG nicht an, sondern hält verdeckte Videoüberwachung dort für zulässig, wo sie das einzige Mittel zur "Überführung von Arbeitnehmer ist, die der Begehung von Straftaten konkret verdächtig sind" und führt weiter aus, dass sich weder aus Normsystematik noch den Gesetzesmaterialen ergebe, die Kennzeichnung der Überwachungsanlage sei materielle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Deshalb ergebe sich daraus auch kein Beweisverwertungsverbot.

Als Ergebnis des Urteils lässt sich zweierlei festhalten:

Arbeitsrecht

Einem Mitarbeiter, der aus dem Warenbestand des Arbeitgebers Zigarettenpackungen entnimmt (im vorliegenden Fall zu zwei nachgewiesenen Gelegenheiten), kann auch nach längerer Betriebszugehörigkeit wegen dieses Fehlverhaltens gekündigt werden. Ein solches Verhalten kann - nach Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - sogar einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Die durch das BAG im sog. "Fall Emmely" (BAG, Urteil vom 10.6.2010) eingezogene Bagatellgrenze, die in der Folgezeit zu einer gewissen Unsicherheit auf Seiten der Arbeitgeber führte, ist vorliegend nicht berührt. In dem Fall welcher bundesweites Aufsehen erregte, ging es um die Frage ob ein Arbeitgeber einer bei ihm seit 31 Jahren ohne rechtliche relevante Störungen beschäftigten Kassiererin fristlos kündigen kann, weil diese ihr nicht gehörende Pfandbons (Gesamtwert 1,30 Euro) einlöste. Allerdings hatte im vorliegenden Fall die Vorinstanz LAG Köln die außerordentliche Kündigung für unzulässig gehalten und geurteilt, bei der Interessenabwägung fielen eine 18-jährige, beanstandungsfreie Tätigkeit und ein relativ geringer, wirtschaftlicher Schaden zu Gunsten der Klägerin ins Gewicht, sodass der Beklagten die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist noch zuzumuten sei.

Beschäftigtendatenschutz

Führte eine verdeckte Videoüberwachung zur Aufdeckung des Fehlverhaltens, kann das so gewonnene Beweismaterial in einem arbeitsgerichtlichen Prozess nicht ohne weiteres verwertet werden. Das Verwertungsinteresse des Arbeitgebers überwiegt das informationellen Selbstbestimmungsrechts des Arbeitnehmers nur dann, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig zu qualifizieren ist.

Dies ist bei verdeckter Videoüberwachung nur dann der Fall, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war.

Obwohl das BAG die Prüfung einer Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrecht der Klägerin und ein daraus ggf. resultierendes Beweisverwertungsverbot gar nicht an § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG ausgerichtet hat, weil diese Regelung zum Zeitpunkt der Videoaufnahmen (2008) noch nicht in Kraft getreten war, lassen sich die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf die Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG übertragen. Dafür spricht auch, dass die Neuregelung laut ihrer Gesetzesbegründung keinen neuen Beschäftigtendatenschutz kodifizieren sollte, sondern lediglich den bisher von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen eine gesetzliche Form verleihen sollte.

So ist die endgültige Entscheidung hier auf Einzelfallebene zu treffen, und es obliegt dem LAG Köln, an welches der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, den Fall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Hier bleibt Raum für Interpretation, was vor allem in der Frage mündet, ob wirklich alle - weniger einschneidenden - Mittel zur Aufklärung ausgeschöpft wurden.

Ein Ansatzpunkt könnte zum Beispiel die Frage sein, warum die verdeckte Videoüberwachung nicht auf die Zigarettenschütten beschränkt war, sondern den gesamten Kassenbereich mit erfasste. Bei der verdeckten Überwachung des Kassenbereiches ist nämlich zu bedenken, dass das Kassenpersonal der Videoüberwachung für die gesamte Dauer der Maßnahme ausgesetzt war, ohne dass bisher geklärt werden konnte, ob dies entweder aus baulichen Gründe nicht anders oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich war oder inwieweit das Kassengeschehen selbst die vermuteten Zigarettendiebstähle beeinflusste.

Transparenz- und Dokumentationspflichten

Für die Praxis ist ein weiterer Aspekt von Bedeutung. Unternehmen, die den Einsatz verdeckter Videoüberwachung als Ultima ratio planen, werden durch die vorliegende Entscheidung auf ihre besonderen Transparenz- und Dokumentationspflichten hingewiesen. So muss nicht nur jeder konkrete Tatverdacht mit dem bisher ermittelten Schaden, Kreis der Verdächtigen und bisher gesammelten Indizien aktenkundig gemacht werden, das Unternehmen muss auch die bisher eingesetzten milderen Mittel zur Aufklärung dokumentieren. Darüber hinaus sind, neben der frühzeitigen Einbindung des Betriebsrats, nach Aufklärung des Sachverhaltes auch die Beschäftigten, welche ebenfalls verdeckt videoüberwacht wurden, über die Ermittlungsmaßnahmen im Nachhinein zu informieren. (oe)

Kontakt:

Der Autor Benjamin Schuetze, LL.M. (Wellington), ist Rechtsanwalt beim IITR Institut für IT-Recht - IITR GmbH.
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Kraska, Externer Datenschutzbeauftragter, Tel.: 089 51303920, E-Mail: email@iitr.de, Internet: www.iitr.de

Dieser Artikel basiert auf einem Beitrag der CW-Schwesterpublikation ChannelPartner. (mhr)