Sonderaktionen im Fachhandel

Was bedeutet "Nur für kurze Zeit"?

24.01.2015 von Renate Oettinger
Wann muss eine Sonderaktion zeitlich begrenzt werden, und wann sind die zeitlichen Grenzen "klar und eindeutig" angegeben? Antwort auf diese Fragen gibt Jan-Felix Isele.

Nach wie vor erfreuen sich "Sonderaktionen" außerordentlicher Beliebtheit. Grund dafür ist, dass die Kunden natürlich gerne in der Erwartung, von kurzfristigen Preissenkungen profitieren zu können, Käufe tätigen. Dies ist als solches auch gar nicht zu beanstanden.

Allerdings muss nach § 4 Nr. 4 UWG bei solchen Verkaufsförderungsmaßnahmen wie etwa bei vorübergehenden Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken insbesondere klar und eindeutig angegeben werden, welchen zeitlichen Beschränkungen die beworbene Sonderaktion denn unterliegt. Die Frage also ist: Wann muss eine Sonderaktion zeitlich begrenzt werden und wann sind die zeitlichen Grenzen "klar und eindeutig" angegeben?

Bei einer Geschäftseröffnung muss die Dauer der Aktion in der Regel nicht datumsmäßig angegeben werden.
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Gefahr der irreführenden Werbung

Aus § 4 Nr. 4 UWG resultiert zwar nicht die Pflicht, Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke nur in zeitlichen Grenzen anzubieten. Jedoch kann eine Werbung beispielsweise mit herabgesetzten oder sonst als günstig dargestellten Preisen irreführend sein, wenn die Preisnachlässe zeitlich gar nicht begrenzt angeboten werden. So etwa, wenn mit Preisreduzierungen anlässlich eines "Räumungsverkaufs", etwa wegen Geschäftsaufgabe, Sortimentsänderung oder Umbau geworben wird, jedoch gar nicht beabsichtigt ist, das Geschäft aufzugeben, das Sortiment zu ändern oder das Geschäftslokal umzubauen.

In diesen Fällen darf, wenn der in der Werbung genannte Preis dauerhaft gefordert wird, jener Preis daher nicht als anlässlich eines "Räumungsverkaufes"– vorübergehend – besonders günstig herausgestellt werden.

Ist das Ende des Räumungsverkaufes wegen Geschäftsaufgabe, Sortimentsänderung oder Umbau nach dem Kalender offen, so kann diese Grenze des Räumungsverkaufs datumsmäßig gar nicht bestimmt werden. Insbesondere muss kein ungefähres Datum als Ende der Aktion genannt werden. Dies erwartet der Verbraucher auch nicht. Er weiß vielmehr oder rechnet zumindest damit, dass der Abverkauf der im Preis reduzierten Ware in diesen Fällen von der jeweiligen Nachfrage abhängt und sich diese nicht genau vorhersehen lässt. Für ihn ist daher ausreichend, wenn in diesen Fällen nur auf den Anfangszeitpunkt sowie die Beschränkung des Abverkaufs als solche hingewiesen wird.

Geschäftseröffnung oder Produkteinführung

Entsprechendes gilt aber auch für den umgekehrten Fall der Geschäftseröffnung oder Produkteinführung. Auch hier muss nicht die Dauer der Aktion datumsmäßig bestimmt angegeben werden. Der Verbraucher weiß nämlich auch hier, dass es von den Umständen abhängen kann, wie lange der Unternehmer die ausnahmsweise reduzierten Preise gewähren kann.

Auch in solchen Fällen kommt der Nachfrage dabei eine entscheidende Bedeutung zu. So kann die Gewährung von Eröffnungs- oder Einführungspreisen beispielsweise davon abhängen, wie sich die Nachfrage entwickelt oder wie lange der Lieferant entsprechend günstige Einkaufskonditionen gewährt.

Soll die Sonderaktion jedoch von vornherein nur für einen datumsmäßig bestimmten Zeitraum gelten, so muss in der Werbung neben dem Beginn auch das Ende datumsmäßig bestimmt angegeben werden. Nur auf diesem Wege kann der Adressat nämlich erkennen, in welchem Zeitraum die Vergünstigung zu erlangen ist. Dafür müssen grundsätzlich der erste und der letzte Verkaufstag durch Datumsangabe gekennzeichnet sein. Die Angabe "Nur 14 Tage gültig" oder aber gar die Angabe "Nur für kurze Zeit" reichen hierfür jedoch nicht aus.

Wiederum anders verhält es sich, wenn die Sonderaktion bereits begonnen hat. Dann muss zwar der Anfangszeitpunkt in der Werbung nicht (mehr) angegeben werden, wohl aber das Datum des Endes jener befristeten Sonderaktion.

Fehlende Angaben

Fehlt es in der Werbung an den erforderlichen Angaben zu Beginn und Ende der Sonderaktion, so ist die Werbung bereits unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der Kunde das Ladengeschäft aufsucht und ihm dort mitgeteilt wird, wann die Sonderaktion beginnt und wie lange sie (noch) läuft. In diesem Falle hat sich der Kunde nämlich schon durch die Werbung anlocken lassen.

Schließlich dürfen zeitlich befristete und dementsprechend datumsmäßig bezeichnete Aktionen auch verlängert werden. Dies jedoch nur dann, wenn die Verlängerung durch solche Umstände veranlaßt ist, die ein sorgfältiger Kaufmann nicht bereits zu Beginn der in Rede stehenden Aktion hätte vorhersehen können. Ansonsten wird der Verbraucher nämlich über die Dauer der Sonderaktion getäuscht.

Abmahnung droht

Auch wenn – nach alledem – für Sonderaktionen häufig beispielsweise mit der Angabe "Nur für kurze Zeit" geworben wird, ist dies also unzulässig. In diesem Fall droht die Werbung abgemahnt und per einstweilige Verfügung innerhalb kürzester Zeit verboten zu werden. Dann ist nicht nur die Werbung als solches beendet, sondern die Sonderaktion faktisch ebenfalls.

Deshalb ist äußerste Vorsicht geboten. Man sollte daher die Planung von Sonderaktionen und die Gestaltung der diesbezüglichen Werbung zur Prüfung einem Experten überlassen, der über die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung verfügt. Das kann im Ergebnis oftmals günstiger sein.

Weitere Infos und Kontakt: Dr. Jan-Felix Isele ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Dr. Jan-Felix Isele Rechtsanwalt, Danckelmann und Kerst, Mainzer Landstraße 18, 60325 Frankfurt am Main Germany, Tel.: 069 920727-0, E-Mail: ra.dr.isele@danckelmann-kerst.de, Internet: www.danckelmann-kerst.de

Wann Werbe-E-Mails verboten bzw. erlaubt sind
Wann Werbe-E-Mails (bedingt) erlaubt sind
Bei begrenztem Budget recherchieren Unternehmen oft selbst Adressdaten und schreiben potenzielle Kunden mittels Werbe-E-Mails an. Doch das ist aus rechtlicher Sicht gefährlich, denn das kann unzulässige Werbung sein.

Wir zeigen Ihnen, wann Werbe-E-Mails (bedingt) erlaubt und wann nicht. (Quelle: Rechtsanwältin Ulrike Berger von Arfmann & Berger Rechtsanwälte).
Wann Werbe-E-Mails erlaubt sind (I)
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
Erfolgte Einwilligung und Double-Opt-In-Verfahren
Der Empfänger hat dem Empfang von Werbe-E-Mails zugestimmt und der Inhalt der Werbe-E-Mail passt zur Produktkategorie, für die er Werbung erhalten möchte. Handelt es sich um einen Newsletter, muss dafür eine Anmeldung vorliegen.
2. Der Empfänger hat seine E-Mail-Adresse per Double-Opt-In-Verfahren bestätigt.
Wann Werbe-E-Mails erlaubt sind (II)
Der Empfänger der Werbe-E-Mail hat eine Ware oder Dienstleistung erworben und wurde auf Folgendes hingewiesen: "Die Verwendung Ihrer Daten für eigene werbliche Zwecke für ähnliche Waren und Dienstleistungen ist nicht ausgeschlossen. Sie können dieser Verwendung jederzeit widersprechen, ohne dass für den Widerspruch andere als Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen."
Wann Werbe-E-Mails nur bedingt erlaubt sind (I)
Kontakt per Visitenkarte
Empfänger, die etwa auf einer Veranstaltung dem werbenden Unternehmen ihre Visitenkarte überreichen. Zwingend notwendig ist außerdem ein entsprechender Hinweis auf der Visitenkarte, dass die Zusendung von E-Mails erwünscht ist! Die Visitenkarte dient dabei als Beweis.
Wann Werbe-E-Mails nur bedingt erlaubt sind (II)
Problematische Variante
Jemand überreicht seine Visitenkarte und bittet mündlich um Werbung oder Produktinformationen. Diese Bitte sollte als erster Schritt des Double-Opt-in-Verfahrens behandelt werden. Wegen der mündlichen Einwilligung bedarf es einer ausreichenden Dokumentation durch die Mitarbeiter.
Wann Werbe-E-Mails nur bedingt erlaubt sind (III)
Anmeldung per Offline-Formular
Der Empfänger hat offline ein Formular ausgefüllt und den Wunsch, Werbe-E-Mails zu erhalten, explizit durch das Setzen eines Häkchens bestätigt. Das Formular dient dabei als Beweis. Wurde das Double-Opt-In-Verfahren nicht durchgeführt, besteht die Gefahr von Übertragungsfehlern.
Wann Werbe-E-Mails nur bedingt erlaubt sind (IV)
Empfängerdaten länger als ein Jahr ungenutzt
Verstreicht zu viel Zeit zwischen der Einwilligung und erstem Kontakt per Werbe-E-Mail, muss der Empfänger gegebenenfalls nicht mehr damit rechnen, noch entsprechende E-Mails zu erhalten. In diesem Fall wäre die E-Mail unzulässige Werbung.
Wann Werbe-E-Mails verboten sind (I)
Gekaufte E-Mail-Adressen
Es liegt keine Erlaubnis für die Zusendung entsprechender E-Mails von Seiten des Empfängers vor. Gleiches gilt, falls der Adress-Verkäufer ein Zertifikat oder eine Kaufurkunde ausstellt.; zumindest ist diese Variante risikoreich.
Wann Werbe-E-Mails verboten sind (II)
Single-Opt-In
Der Empfänger hat sich über ein Formular angemeldet, doch keine Bestätigung per E-Mail mit Bestätigungslink erhalten. Stattdessen wurde er in den Werbe-E-Mail-Verteiler aufgenommen. Das Unternehmen kann nicht nachweisen, dass die E-Mail tatsächlich bei ihm gelandet ist.
Wann Werbe-E-Mails verboten sind (III)
Mündliche Erhebung
Wenn Unternehmen potenzielle Empfänger per Telefon kontaktieren und eine E-Mail-Adresse erfragen, muss der Empfänger auch in den Erhalt von Werbung per E-Mail einwilligen. Diese Einwilligung kann jedoch nicht oder nur sehr schwer nachgewiesen werden.
Wann Werbe-E-Mails verboten sind (IV)
Adresskopie aus dem Internet
Unternehmen sammeln E-Mail-Adressen, die auf Webseiten als Kontaktmöglichkeit angegeben werden. Hier liegt keine Einwilligung in den Erhalt von Werbung vor.
Wann Werbe-E-Mails verboten sind (V)
Daten länger als zwei Jahre ungenutzt
Verstreicht zu viel Zeit zwischen der Einwilligung für die Zusendung von Werbe-E-Mails und dem erstem Kontakt, muss der Empfänger gegebenenfalls nicht mehr mit deren Zusendung rechnen. In diesem Fall handelt es sich bei der Werbe-E-Mail um unzulässige Werbung.