Arbeitnehmer hat berechtigtes Interesse

Zwischenzeugnis und Bindungswirkung

27.01.2014 von Renate Oettinger
Die Bindung gilt auch bei Betriebsübergang von einem Unternehmen auf einen neuen Inhaber. Dr. Christian Salzbrunn nennt Einzelheiten.

Jeder Arbeitnehmer hat bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nach § 109 Abs. 1 S. 3 GewO einen Anspruch auf Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, das neben den Angaben von Art und Dauer der Tätigkeit auch Angaben über die Leistung und über das Verhalten im Arbeitsverhältnis enthält. Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer nach allgemeiner Meinung einen Anspruch auf Erhalt eines Zwischenzeugnisses, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Ein solches berechtigtes Interesse kann sich z. B. aus einer vom Arbeitgeber in Aussicht gestellten Kündigung, eines eigenen beabsichtigten Stellenwechsels, einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz oder aus einem Wechsel des Vorgesetzten ergeben.

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Wird ein solches Zwischenzeugnis erteilt, entsteht für den Arbeitgeber eine Bindungswirkung. Das bedeutet, dass der Inhalt des Endzeugnisses grundsätzlich dem Inhalt des Zwischenzeugnisses entsprechen muss. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers in der Zwischenzeit erheblich geändert haben, sodass das Endzeugnis eine andere Beurteilung erfordert. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Urteil vom 16.10.2007 nun über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob eine solche Bindungswirkung auch dann angenommen werden muss, wenn der Betrieb zwischen der Ausstellung eines Zwischenzeugnisse und eines Endzeugnisses auf einen neuen Inhaber übergegangen ist.

In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger seit Juli 2000 bei dem Betriebsveräußerer beschäftigt. Dessen Betrieb ging am 01.03.2002 auf den Erwerber über. Anlässlich des Betriebsübergangs erhielt der Kläger zuvor noch am 28.02.2002 ein Zwischenzeugnis, welches mit der allgemeinen Leistungsbeurteilung schloss, dass der Kläger alle ihm übertragenen Aufgaben "stets zu unserer außerordentlichen Zufriedenheit" erbracht hatte.

Geheimcodes im Zeugnis
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Endzeugnis weicht vom Zwischenzeugnis ab

Sechs Monate nach dem Betriebsübergang beendete der Kläger auf eigenem Wunsch das Arbeitsverhältnis. Daraufhin wurde dem Kläger nun von dem Betriebserwerber ein Endzeugnis erteilt, das von dem Zwischenzeugnis jedoch erheblich abwich. Es bezog sich zum einen nur auf den Zeitraum nach dem Betriebsübergang. Zum anderen war das Endzeugnis nicht so detailliert und ausführlich wie das Zwischenzeugnis und bewertete die Leistungen des Klägers nur noch als "immer zufriedenstellend".

Hiergegen erhob dieser eine Klage vor den Arbeitsgerichten und verlangte eine Korrektur des Endzeugnisses. Er begehrte von dem Betriebserwerber eine Beurteilung seiner Leistungen auch für die Zeit vor dem Betriebsübergang, wobei die Formulierungen des Zwischenzeugnisses zu übernehmen und lediglich um die von dem Erwerber verwandten Eingangs- und Schlussformulierungen zu ergänzen seien.

Die Richter des BAG gaben dem Kläger Recht, so dass der neue Arbeitgeber ein Endzeugnis mit dem beantragten Inhalt ausstellen musste. Die Richter wiesen in ihrer Urteilsbegründung darauf hin, dass der Erwerber im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in die frühere Arbeitgeberstellung des Veräußerers mit allen Rechten und Pflichten eingetreten sei. Hieraus folge die Verpflichtung, das Endzeugnis nicht nur für die Dauer nach dem Betriebsübergang zu erteilen, sondern das Endzeugnis auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erstrecken. Daneben sei der neue Arbeitgeber auch an den Inhalt des zuvor erteilten Zwischenzeugnisses gebunden.

Insoweit verwiesen die Richter auf den bereits bestehenden Grundsatz, dass ein Abweichen von einem bereits erteilten Zwischenzeugnis nur dann berechtigt sei, wenn die späteren Leistungen und das spätere Verhalten dies rechtfertigen würden. Nichts anderes gelte nach Ansicht der Richter auch dann, wenn ein Zwischenzeugnis von dem Betriebsveräußerer erteilt worden ist und der Betriebserwerber nun das Endzeugnis ausstellen müsse.

Abweichen nicht zulässig

Da der neue Arbeitgeber im vorliegenden Fall nichts zu einer Veränderung der Leistungen zwischen den beiden Zeugnissen vorgetragen habe, sondern sich lediglich darauf berief, dass er die Tätigkeit, die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers vor dem Betriebsübergang nicht beurteilen könne, war ein Abweichen vom Inhalt des Zwischenzeugnisses nicht zulässig. Die Richter wiesen den Betriebserwerber darauf hin, dass er sich auch ohne eine genauere Kenntnis der vorherigen Leistungen des Klägers auf den Inhalt des Zwischenzeugnisses verlassen konnte (BAG, Urteil vom 16.10.2007, Az.: 9 AZR 248/07). (oe)

Die neun größten Zeugnismängel
Die größten Zeugnismängel
Neun Mängel sind es, die Kritiker der üblichen Arbeitszeugnisse vorbringen:
1. Angaben fehlen: beredtes Schweigen
Arbeitnehmer die eine prägnante Lücke in ihrem Zeugnis entdecken, haben gute Chancen auf eine Ergänzung.
2. Lob unglaubwürdig: Gefälligkeitszeugnis
Ein vor Lob überschäumendes Einser-Zeugnis ist keinesfalls eine Garantie für optimale Erfolgschancen bei einer Neubewerbung - jedenfalls nicht, wenn sich die Lobeselogen allzu auffällig als Teil eines Gefälligkeitszeugnisses entpuppen.
3. Zeugnissprache unprofessionell: Eigenentwurf
Wenn Arbeitgeber den Eigenentwurf eines Arbeitnehmers akzeptieren und unterzeichnen, wollen sie - wie auch beim Gefälligkeitszeugnis - eine Kündigung möglichst konfliktfrei und versöhnlich gestalten. Die Chance, einen Eigenentwurf einzureichen, sollten Sie unbedingt nutzen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten; die Fehlermöglichkeiten in Eigenentwürfen sind unbegrenzt!
4. Missverständliche Textbausteine: uneinheitliche Bedeutung
Zeugnisfachbücher oder Zeugniserstellungs-Software bieten einen ganzen Katalog hilfreicher Textbausteine. Auf der sicheren Seite ist man damit trotzdem nicht, denn die Autoren wenden sehr unterschiedliche Maßstäbe an.
5. Nachträgliche Änderungen: Widersprüche
Wenn sich Arbeitnehmer nachträglich für eine Aufwertung ihres Zeugnisses einsetzen, gehen ihnen oft wichtige Passagen durch die Lappen.
6. Versteckte Kritik: Verschlüsselungen
Verschlüsselungstechniken erlauben es dem Zeugnisaussteller, negative Urteile zwischen den Zeilen zu äußern, ohne dass sie für den ungeübten Leser erkennbar sind.
7. Persönliche Note fehlt: geringe Wertschätzung
In einem sehr guten Zeugnis sprechen die Erfolge für sich selbst. Konkrete Beispiele können daher die Glaubwürdigkeit eines Zeugnisses unterstreichen und ihm eine persönliche Note geben. Fehlen diese Beispiele, mangelt es entweder an Erfolgen oder an Wertschätzung.
8. Schlechter Eindruck: Stil- und Rechtschreibfehler
Rechtschreibfehler, Tippfehler und stilistische Mängel sind pures Gift für das Zeugnis. Dabei kann sich der Zeugnisempfänger nicht darauf berufen, dass die Fehler jemand anderes gemacht hat. Schließlich hätte er diese Mängel bemerken und reklamieren müssen.
9. Mängel nicht beseitigt: nachlässiger Bewerber
Wer sich in ungekündigter Stellung erfolgreich neu bewirbt, misst seinem Zeugnis keine entscheidende Bedeutung zu. Die Quittung kommt erst bei der übernächsten Neubewerbung - dann können unvorteilhafte Zeugnisaussagen zu einem echten Problem werden.

Kontakt:

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de