Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann eine automatische Waschanlage aufgesucht. Diese verfügte über ein Einfahrttor an der Rückseite des Gebäudes und ein Ausfahrtor an der Vorderseite, an der sich auch der Eingang zum Verkaufsraum befand. Fahrzeuge mussten jeweils in die Waschhalle gefahren und dort vor dem Waschbogen abgestellt werden. Dieser bewegte sich nach Einführen der Waschkarte dann mit rotierenden Bürsten über das Fahrzeug hinweg. Zum Schluss wurde der Bogen jeweils wieder in die Ausgangsposition zurückgefahren.
Der Mann fuhr mit seinem Pkw durch das Einfahrttor in die Waschhalle und stellte ihn vor dem Waschbogen ab. Dann stieg er aus und ging quer durch die Halle zum vorderen Ausfahrttor, um den Weg zum Verkaufsraum abzukürzen, in dem er die Waschkarte kaufen wollte. Dabei rutschte er im Bereich des Waschbogens, wo sich auf dem Boden ein glitschiger Film aus Waschmittelrückständen und Feuchtigkeit gesammelt hatte, aus und verletzte sich am linken Sprunggelenk. Später verklagte der Kunde den Waschanlagenbetreiber auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, jedoch ohne Erfolg (LG Bielefeld, Urt. v. 9.4.2008; Az.: 22 S 341/07).
Es sei zweifelhaft, so die Richter, ob der Betreiber überhaupt seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Ganz typische Gefahren einer Anlage würden nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Der Nutzer einer Waschanlage müsse sich vielmehr darüber im Klaren sein und darauf einstellen, dass der Boden in der Halle durch Wasser und Waschmittel rutschig sei. Doch selbst, wenn der Betreiber zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre, so treffe den Autofahrer hier jedenfalls ein so überwiegendes Mitverschulden, dass dies zu einem völligen Haftungsausschluss des Anlagenbetreibers führe.