Beispiel
Der Provider vermittelt den Zugang zu einer Online-Datenbank eines Dritten, deren Inhalte falsch sind. Dafür haftet der Provider gemäß § 8 TMG nicht, denn er vermittelt lediglich den Zugang zu diesen fremden Inhalten.
IV. Fazit
Bei der vertraglichen Ausgestaltung hat der Provider die allgemeinen Vorschriften zu beachten, in der Regel z.B. das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ggf. verbraucherschützende Vorschriften. Daneben finden die besonderen Regelungen des TMG und TKG Anwendung. Neben der Haftungsprivilegierung des TMG spielen dabei v.a. Vorschriften zum Kundenschutz und Datenschutz eine Rolle, was in der Praxis oft übersehen wird.
Für Kunden ist es wichtig, die Aussagen des Providers zur Verfügbarkeit vor Vertragsschluss zu prüfen sowie die Sanktionen, die den Provider im Falle der Nichteinhaltung treffen. Dies ist umso bedeutsamer, je wichtiger für den Kunden die permanente Internetkonnektivität ist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Die Autorin Yvonne A. E. Schulten ist Rechtsanwältin bei der IT-Recht Kanzlei, Alter Messeplatz 2, 80339 München, Tel.: 089 1301433-0, E-Mail: m.keller@it-recht-kanzlei.de, Internet: www.IT-Recht-Kanzlei.de