Wiederherstellung unmöglich
Sofern die Dateien jedoch unwiderruflich verloren sind, führt die Naturalrestitution in eine Sackgasse. Denn wenn es niemandem möglich ist, die Daten in identischer Form von der Festplatte wiederherzustellen, ist auch kein dazu erforderlicher Geldbetrag geschuldet.
Das bedeutet aber nicht, dass der Schädiger automatisch von seiner Ersatzpflicht frei wird. Vielmehr schuldet er dann Schadenskompensation in Geld wegen der Unmöglichkeit der Wiederherstellung, § 251 Abs. 1 BGB. Der Umfang einer solchen Schadenskompensation errechnet sich nach der sogenannten Differenzhypothese. Dazu wird der Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses und der hypothetischen Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis ermittelt. Danach entspricht der ersatzfähige Schaden den Arbeitskosten, die aufgewendet werden müssen, um die verloren gegangenen und nicht eins-zu-eins wiederherstellbaren Daten aus dem Kopf zu rekonstruieren sowie den durch gestörte Betriebsabläufe verursachten personellen und zeitlichen Mehraufwendungen. Ferner ist auch der entgangene Gewinn ein ersatzfähiger Schaden.
Verlust privater Dateien
Die Art der Schadenskompensation zeigt, dass lediglich Folgeschäden und Gewinnausfälle ersatzfähig sind, was zur ernüchternden Erkenntnis führt, dass den verlorenen Daten selbst wohl kein monetärer Wert zukommt. Diese Feststellung ist keine juristisch-begriffliche Kleinigkeit, sondern hat durchaus praktische Relevanz, wenn es um private Daten geht, wie beispielsweise die schon erwähnten digitalen Hochzeitsfotos. Sind diese unwiederbringlich im Daten-Nirvana verloren, mag dies für die Betroffenen sehr ärgerlich sein, wird dadurch aber dennoch nicht zu einem materiellen Schaden, mit der Folge, dass Private bei einem Datenverlust meist leer ausgehen.
Pflicht zur Datensicherung
Doch selbst wenn feststeht, dass durch die Vernichtung von Dateien nachweislich hohe Schäden eingetreten sind, bedeutet dies nicht, dass der Betroffene sie ersetzt bekommt. Denn wer es versäumt, regelmäßige Datensicherungen anzufertigen, trägt zumindest eine Mitschuld. Insbesondere unternehmenswichtige Daten sollten in Zweit- oder Drittkopie vorliegen. Wird dies versäumt, kann der Geschädigte im Einzelfall den Schaden sogar gänzlich allein tragen müssen.
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Der Autor Thomas Feil ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover. Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de