Bisher galt fast 20 Jahre lang ein einheitlicher Rechtsschutz für Software in der EU. Durch die neue Softwarerichtlinie ändert sich vor allem die Schutzdauer für Computerprogramme: Statt wie bisher 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers gibt es nun keine explizite Vorgabe mehr. Die neue Softwarerichtlinie wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union beschlossen. Der größte Unterschied zur vorherigen Richtlinie von 1991 betrifft die Festlegung der Schutzdauer für Software: Galt die Schutzdauer bisher bis 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers, so ist dieser Artikel in der neuen Richtlinie komplett entfallen. Zwar haben alle Mitgliedsstaaten die in Richtlinie 91/250/EWG vorgegebene Schutzdauer von 50 Jahren nach dem Tode des Urhebers übernommen. Mit dem Wegfall der verbindlichen Vorgabe sind sie nun aber im Prinzip frei, auf nationaler Ebene eine andere Schutzdauer festzulegen.
Die Richtlinie scheint einen aktuellen Trend zu bestätigen: Der Softwaremarkt wird in einigen Teilgebieten immer liberaler. Auch deutsche Gerichte sprechen vermehrt anwenderfreundliche Urteile. So hat beispielsweise das Landgericht Düsseldorf in einem Fall entschieden, dass Software ohne die ursprünglich dazugehörige Hardware weiterverkauft werden darf.