DV und Recht/Nach dem Streit um "Webspace" und der Abmahnflut für Provider

Wird der Geschäftemacherei mit Markennamen ein Riegel vorgeschoben?

29.10.1999
Bis vor wenigen Monaten herrschte im Internet noch Goldgräberstimmung. Wer sich einen Firmennamen oder eine bekannte Marke als Domain-Namen registrieren ließ, um anschließend von dem Firmeninhaber ein "Lösegeld" zu verlangen, konnte viel Geld verdienen. Dieser Praxis haben die Gerichte mittlerweile einen Riegel vorgeschoben. Die Entscheidung, ob allgemein verwendete Begriffe als Markennamen eingetragen werden und Benutzer dieser Begriffe dann auch abgemahnt werden dürfen, steht noch aus.

Genährt wurde das "Domain-Name-Grabbing" zunächst durch Urteile (zum Beispiel Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Aktenzeichen (Az) 4 U 135/97 - "krupp.de"), wonach eine Übertragung des Domain-Namens nicht verlangt, lediglich sein Gebrauch untersagt werden könne. Daraus folgte, daß der, der einen Domain-Namen mit seiner Marke oder seiner geschäftlichen Bezeichnung verwenden wollte, für die Domain-Übertragung kräftig zur Kasse gebeten wurde. Mittlerweile schlossen sich immer mehr Gerichte der Auffassung an, daß nicht nur Unterlassung, sondern auch die Übertragung von Domain-Namen verlangt werden könne (Landgericht (LG) Frankfurt am Main, Az 6 O 633/96 - "das.de"; LG Düsseldorf, Az 4 O 179/97 - "ufa.de"; LG Mannheim, Az 7 O 529/97 - "brockhaus.de"; LG Nürnberg-Fürth, Az.: 4 HKO 9273/97 - "big.de"). Der anfängliche Traum vom großen Geld wurde angesichts der im Wettbewerbsrecht geltenden Streitwerte zwischen 50000 und 500000 Mark schnell zum Alptraum.

Da somit dem Domain-Name-Grabbing der Boden entzogen wurde, erdachten clevere Köpfe eine neue Methode, aus einer für den juristischen Laien nicht nachvollziehbaren Situation Geld zu schöpfen. Das "Marken-Grabbing" war geboren: Immer häufiger werden allgemein verwendete Begriffe oder auch bereits vorhandene Domain-Namen als Marke eingetragen, um dann denjenigen, der die eingetragene Marke oder Domain - oft in Unkenntnis - verwendet, abzumahnen. Bekanntlich zieht eine solche Abmahnung Kosten nach sich, die je nach Streitwert bis zu 2000 Mark betragen. Ziel hierbei sind regelmäßig kleinere Internet-Anbieter, die die juristischen Zusammenhänge nicht kennen und deren finanzielle Mittel zur Führung eines Rechtsstreites begrenzt sind.

Nach anfänglich leichtem Spiel für die Abmahner formierte sich jetzt die Internet-Gemeinde zum Widerstand, um in einem Fall dem Recht zum Sieg zu verhelfen. Der Fall "Webspace" (siehe CW 30/1999, Seite 1) verdeutlicht plastisch, daß eine formelle Rechtsposition mit materiellem Recht unter Umständen nichts zu tun hat. Klaus T. ließ sich die Marke "Webspace" im Juni 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen (Az 39 80 64 14). Kurz danach startete ein in diesem Bereich schon mehrfach in Erscheinung getretener Anwalt aus München eine Abmahnwelle. Rund 100 kleinere Provider wurden gewarnt, den Begriff "Webspace" nicht mehr in ihrem Internet-Angebot zu verwernden. Dies selbstverständlich unter Beifügung der Gebührenrechnung.

Problematisch ist in rechtlicher Hinsicht, daß es sich formell um eine Markeneintragung handelt, die dem Inhaber eine Rechtsposition gibt, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Allerdings wird der Begriff "Webspace" im allgemeinen synonym für Speicherplatz verwendet, der für Angebote auf Servern, die mit dem Internet verbunden sind, bereit gestellt wird. Demgemäß läßt sich "Webspace" auch mit "Netzspeicher" sinngemäß übersetzen, wobei das Zur-Verfügung-Stellen von Speicherplatz für Internet-Angebote begrifflich nur sinnvoll mit "Webspace" bezeichnet werden kann. Damit läßt sich mit einem einzigen Begriff das Angebot von Festplattenspeicherplatz für die Online-Nutzung des World Wide Web bezeichnen.

Folgerichtig benutzen viele Firmen für die vorgenannten Angebote den Begriff "Webspace" im Rahmen von Tarifangeboten.

Löschung einer Marke ist nicht möglich

Diesen Umstand hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) offensichtlich übersehen, so daß die Marke "Webspace" dennoch eingetragen wurde, obwohl es sich hier um den Fall eines absoluten Schutzhindernisses gemäß § 8 Absatz 2 Markengesetz handelt. "Webspace" ist ein Begriff eines Waren- oder Dienstleistungsangebotes, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt und der in redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten als übliche Bezeichnung für Speicherplatz im Internet dient.

Das Patentamt nahm im August zur Eintragung der Marke "Webspace" Stellung und klärte über die Möglichkeit eines Löschungsverfahrens auf, da es selbst seinen Fehler nicht korrigieren kann. Ein Löschungsverfahren einer Marke von Amts wegen ist im Rahmen der hier in Rede stehenden Vorschriften des seit 1995 geltenden Markengesetzes nicht möglich.

Zwischenzeitlich allerdings wurde bereits am 27. Juli 1999 ein Antrag gemäß § 50 Absatz 2 Markengesetz auf Löschung dieser eingetragenen Marke gestellt, für den es eine Spendenaktion im Internet gab. Solange jedoch dieses Löschungsverfahren nicht abgeschlossen ist - und dies kann Jahre dauern -, bleibt es bei der formellen Rechtsposition.

Wie bei den frühen Domain-Name-Fällen sind die Gerichte nun mit der Frage konfrontiert, ob trotz einer formellen Markeneintragung, die entgegen absoluten Schutzhindernissen gewährt wurde, ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abschlägig beschieden werden kann. Eine vorläufige Versagung des Markenschutzes bei Benutzung einer eingetragenen Marke ist nach der bisherigen Rechtsprechung nur im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens möglich.

Marke Webspace ist nicht eintragungsfähig

Das entscheidende Gericht in Bochum scheint diese Möglichkeit für einen von ihm behandelten Fall zumindest nicht von vornherein auszuschließen, da auf die Widerspruchsschrift hin die Zwangsvollstreckung aus einer zunächst ergangenen einstweiligen Verfügung "wegen der Besonderheit der Sach- und Rechtslage einstweilen gegen Sicherheitsleistung von 25 000 Mark eingestellt" wurde. Dies bedeutet einen Teilerfolg, so daß alle, die bereits abgemahnt wurden, deren Abmahnungsverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen sind, hoffen können.

Mittlerweile hat das Landgericht Bochum aufgrund des Widerspruchs des Internet-Providers NK-Net die einstweilige Verfügung aufgehoben, die vom Inhaber der Marke "Webspace" erwirkt wurde (Urteil von 14. 10. 1999; Az.: 14 O 120/99). In der mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, daß es sowohl Bedenken hinsichtlich der Dringlichkeit, also des Verfügungsgrundes, habe, als auch den Verfügungsanspruch für nicht gegeben ansehe. Daneben wurde nochmals deutlich herausgestellt, daß die Benutzung einer beschreibenden Angabe im Sinne des § 23 Nr. 2 Markengesetz einem Dritten erlaubt ist, wenn es sich wie im hier zu entscheidenden Fall nur um eine beschreibende Bezeichnung der angebotenen Leistung handelt.

Dem folgte das Landgericht in seiner Entscheidung vollumfänglich und hob die einstweilige Verfügung auf. Darüber hinaus teilte das Gericht mit, daß es die Marke "Webspace" für nicht eintragungsfähig halte. Wegen der formellen Rechtsposition der Eintragung konnte das Gericht hierüber jedoch nicht befinden, so daß ein diesbezüglich eingeleitetes Markenlöschungsverfahren abzuwarten bleibt.

Auch kündigte der Bevollmächtigte des Verfügungsklägers schon Berufung an, so daß das Verfahren in die zweite Runde gehen wird.

*Hajo Rauschhofer ist Rechtsanwalt der Wiesbadener Kanzlei Andrea, Pfeiffer, Rosa, Westenberger, Scholz mit dem Schwerpunkt DV-, Online- und Wettbewerbsrecht.