"Wichtiger Grund" ist Voraussetzung
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann nur unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden.
Als wichtige Gründe zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Dienstvertrages ist in der Rechtsprechung unter anderem anerkannt worden:
- fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat und/oder weiteren Geschäftsführern, beharrliche Missachtung von Ressortzuständigkeit in innerhalb der Geschäftsführung
- illoyales Verhalten gegenüber dem Alleingesellschafter
- Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot, dass sich neben dem Dienstvertrag auch aus einer Gesellschafterstellung ergeben kann
- strafbares Verhalten gegenüber Mitgeschäftsführern oder Mitgesellschaftern
- Beleidigungen gegenüber Mitgeschäftsführern oder Mitgesellschaftern