Legenden im Mittelstand stark verbreitet

Die fünf größten Irrtümer beim Thema Kündigung

25.08.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Gerade in mittelständischen Betrieben halten sich hartnäckig Irrtümer über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Entlassung von Mitarbeitern.
Quelle: Fotolia, PanOpticka
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Dies, so der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses "Kündigungsschutzrecht" des VdAA-Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, gilt sowohl auf der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerseite, zumal hier häufig hinzukommt, dass mangels eines Betriebsrates, der sich in der Regel in arbeitsrechtlichen Fragen bestens auskenne, den Arbeitnehmern hier auch in der Regel keine weitere Hilfestellung zur Seite stehe. Besonders weit verbreitet sind, so Kroll, in kleineren und mittleren Unternehmen geradezu "legendenhaft" folgende fünf Irrtümer:

Irrtum 1: Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer kann nicht gekündigt werden.

Das ist falsch. Eine Krankheit kann den Ausspruch einer Kündigung nicht verhindern. Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich auch während einer Krankschreibung eine Kündigung aussprechen; dies macht die Kündigung nicht "per se" unwirksam.

Irrtum 2: Jede Kündigung muss eine Begründung enthalten.

Auch das ist ein weit verbreiteter Irrtum, betont Kroll. Eine Kündigung muss nicht begründet werden. Aus Arbeitgebersicht ist es sogar eher unklug, eine Begründung in die Kündigung aufzunehmen, da dies in der Regel "Angriffsfläche" in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess ergibt. Gekündigte Arbeitnehmer hingegen sollen unverzüglich um Rechtsrat nachsuchen, ob die ausgesprochene Kündigung auch wirksam ist.