Verstoß gegen das TMG nicht wettbewerbswidrig
Abgesehen davon, dass dies datenschutzrechtlich nicht abschließend geklärt ist, ist nicht jeder Verstoß gegen eine Norm auch automatisch ein Wettbewerbsverstoß. Dieser kommt nur dann in Betracht, wenn § 13 TMG als Marktverhaltensvorschrift zu bewerten wäre.
Für alle Seitenbetreiber im Internet günstig ist die Ansicht des Landgerichtes, dass § 13 TMG gerade keine Marktverhaltensvorschrift ist. Im Kern, so das Landgericht, dient die Vorschrift dem Datenschutz, wie auch § 13 TMG, anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel, dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen dient und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.
Bereits das OLG Hamburg hat im Jahr 2004 entschieden, dass § 28 Abs. 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz, wonach der Versender eines Werbeschreibens die Empfänger darüber zu belehren hat, dass sie einer Verwendung ihrer Daten widersprechen können, keine Marktverhaltensregel sei, weil es sich um eine Datenschutzbestimmung handele.
Doch damit nicht genug: Im Nebensatz wirft das Gericht auch die Frage auf, ob dieser Button überhaupt geeignet ist, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Auf die konkreten datenschutzrechtlichen Aspekte und Problemen bei der Nutzung von Facebook-Plugins ist das Gericht nicht eingegangen.
Die Entscheidung wird erst einmal den Druck aus der juristischen Diskussion über die datenschutzrechtlichen Aspekte von Facebook-Plugins nehmen. Internethändler können sich zudem erst einmal relativ beruhigt zurücklehnen. Unabhängig davon ist zu empfehlen, entsprechende Hinweise auf datenschutzrechtliche Aspekte bei der Verwendung von Facebook-Plugins rein vorsorglich mit aufzunehmen, wenn diese Plugins genutzt werden. (oe)
- Facebook?
Bevor Sie in Facebook aktiv werden, sollten Sie Gebrauch von den zahlreichen Sicherheits- und Privatsphäreneinstellungen machen, die das soziale Netzwerk bietet. Diese sind nicht wirklich übersichtlich und teilweise schwer zu durchschauen. Wir geben Ihnen eine kleine Tour. - Kontosicherheit 1
Legen Sie zunächst bei der Kontosicherheit fest, dass Sie mit gesichertem HTTPS auf Facebook unterwegs sind. - Ab zur Privatsphäre
Direkt über dem Punkt Kontosicherheit finden Sie den Zugang zu allen Privatsphären-Einstellungen... - Default fails
Hier wählen Sie aus, welche Ihrer Kontakte und Nicht-Kontakte was von Ihnen sehen und finden darf. Die "empfohlenen" Voreinstellungen sind nicht gerade das Gelbe vom Ei! - Anwendungen
In den Einstellungen zu "Anwendungen, Spiele und Webseiten" spezifizieren Sie die getroffenen Vorgaben im zweiten Schritt noch genauer. Über "Informationen, die durch deine Freunde zugänglich sind"... - Anwendungen 2
...haken Sie ein und aus, was Sie brauchen. - Umgehende Personalisierung
Der Punkt "umgehende Personalisierung" im Menü "Anwendungen, Spiele und Webseiten" erlaubt eine Deaktivierung des Profil-Gekungels mit zahlreichen Partnerseiten. Notwendig und möglich ist dies aber nur, wenn die entsprechenden Profileinstellungen gesetzt / nicht gesetzt wurden. - Umgehende Personalisierung 2
Ein Video erklärt genauer, was es mit der umgehenden Personalisierung auf sich hat. - Öffentliche Suche
Die "öffentliche Suche" versteckt sich ebenfalls im Menü "Anwendungen, Spiele und Webseiten". Hier legen Sie per Klick fest, ob Ihr Facebook-Profil in Suchmaschinen auftaucht oder nicht. - Vernetzen
Der Punkt "Auf Facebook vernetzen" führt zu allgemeinen Profileinstellungen wie Vorgaben darüber, wer private Nachrichten und Freundschaftsanfragen senden darf. - Benutzerdefiniert: Fotos
Die "benutzerdefinierten Einstellungen" sind ebenfalls vielfältig. Wer darf Fotos sehen, auf denen Sie markiert wurden? - Benutzerdefiniert: Lokalisierung
Wer darf die Orte kennen, die Sie besucht haben? - Ganz zum Schluss: Freunde finden
Sind Ihre Privatsphäreneinstellungen sauber getroffen, können Sie nun anfangen, zu entscheiden, wen Sie in Ihre Freundesliste aufnehmen. - Facebook! Aber sicher!
Nun steht dem grenzenlosen Kontakteknüpfen nichts mehr im Wege...
Kontakt und Infos:
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de