Zugriff auf interne Korrespondenz
Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung wirksam geworden ist, weil der Kläger in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat, weil er unter Missbrauch der ihm übertragenden Befugnis und technischen Möglichkeiten auf interne Korrespondenz des einen Geschäftsführers zugegriffen hat. Ein solcher Missbrauch von Zugriffsrechten durch Systemadministratoren rechtfertigt regelmäßig auch ohne vorhergehende Abmahnung eine fristlose Kündigung.
Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Pflichtverletzung des Klägers irreparabel zerstört. Arbeitgeber müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Systemadministratoren auch in Ausnahmesituationen ihre Zugriffsrechte nicht missbrauchen und nicht nach Material suchen, dass Arbeitnehmer oder sogar den Geschäftsführer belastet.
Engelhardt empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).
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Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., c/o Rokkeling & Partner, Alte Rabenstr. 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-36, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de