Zehn goldene Regeln

Outsourcing von Datenschutz

11.02.2008
Von Stefan Straub

2. Auf vertragliche Mindestlaufzeiten achten

Die Mindestlaufzeit des Vertrags sollte etwa drei Jahre betragen, da die Aufsichtsbehörden ansonsten die Unabhängigkeit des Auftragnehmers anzweifeln könnten. Beratungsverträge über ein oder gar nur ein halbes Jahr gilt es demnach tunlichst zu vermeiden. Einen Vertragsentwurf legt in aller Regel das Beratungsunternehmen vor. Selbstverständlich sind Sonderkündigungsmöglichkeiten enthalten.

Lange Vertragslaufzeiten bedeuten aber auch, dass die Geschäftsführung hohes Vertrauen in ihren externen Datenschutzbeauftragten haben muss und sich die Parteien auch auf persönlicher Ebene gut verstehen sollten.

Die Vertragsdauer des Beratungsmandats und die erforderlichen Arbeitsstunden lassen sich nicht pauschalieren. Sie hängen von vielen Faktoren wie der Größe des Unternehmens sowie der Zahl der Niederlassungen und Töchter ab. Aber auch der Dokumentationsgrad der Prozesse sowie der vorhandenen IT-Infrastruktur haben Auswirkungen auf den Auftragsumfang.