Bundesarbeitsgericht ändert Rechtsprechung

Rechtsfragen bei befristeten Arbeitsverträgen

26.03.2012
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung

Unter Abkehr von der bis dato bestehenden Rechtlage wurde jedoch die Wirksamkeit dieser Befristung des Arbeitsvertrages sowohl von den Vorinstanzen als auch in letzter Instanz durch die Richter des BAG bestätigt. Entgegen dem recht eindeutigen Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG befanden die Richter, dass die über sechs Jahre lang zurückliegende Beschäftigung der Klägerin den wirksamen Neuabschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nicht verhindert habe. Nach ihrer Ansicht müsse diese Regelung verfassungskonform ausgelegt werden, wonach eine solche "Zuvor-Beschäftigung" dann nicht mehr angenommen werden könnte, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt.

Die BAG-Richter begründeten ihre Rechtsprechungsänderung damit, dass mit dem Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" lediglich der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge und so genannte Befristungsketten verhindert werden sollten. Andererseits könne das Verbot aber zu einem Einstellungshindernis werden, denn es bewirke letztlich, dass Arbeitnehmer allein deswegen nicht über einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag eingestellt werden könnten, weil sie vor einer lang zurückliegenden Zeit schon einmal für denselben Arbeitgeber tätig waren.

Das Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" verbaue gerade solchen Arbeitnehmern eine mögliche Brücke zu einer unbefristeten Dauerbeschäftigung. Demzufolge sei das Verbot einschränkend auszulegen, so wie es zur Verhinderung von Missbräuchen noch erforderlich ist. Eine solche Gefahr von missbräuchlichen Kettenbefristungen sei nach der Ansicht der Richter aber dann nicht mehr gegeben, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem neuen sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis ein Zeitraum von mehr als drei Jahren dazwischen liegt. Dieser 3-Jahreszeitraum entspreche einer grundlegenden gesetzgeberischen Wertung, der in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist des § 195 BGB zum Ausdruck komme (BAG, Urteil vom 06.04.2011, Az.: 7 AZR 716/09).

Entscheidung ist kleine Sensation

Mit dieser Entscheidung, die eine kleine Sensation darstellt, hat das BAG die Arbeitgeber von einer in der Praxis sehr bedeutenden Einschränkung befreit. Denn gerade für etwas größere Unternehmen war es in der Vergangenheit beim Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses immer erforderlich, zu prüfen, ob mit dem einzustellenden Arbeitnehmer zuvor schon einmal eine Beschäftigung bestand, und war sie noch so geringfügig, wie z. B. eine Ferienbeschäftigung als Aushilfe.

Durch diese nun eingeführte Begrenzung auf drei Jahre wird diese Prüfung erheblich eingeschränkt. Arbeitgeber erhalten damit die Möglichkeit, in einem weiteren Umfang als bisher, sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abzuschließen, selbst mit Arbeitnehmern, mit denen schon in der Vergangenheit ein Beschäftigungsverhältnis bestand, zumindest sofern dieses länger als drei Jahre zurückliegt. (oe)

Kontakt und weitere Informationen:

Der Autor Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de