In dem ersten, vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschiedenen Fall hatte der Beklagte, Ehemann und Vater, den von seinem Nachnamen unterschiedlichen Nachnamen seiner Frau und seiner Kinder als Internet-Domain angemeldet. Er war bei Denic als Inhaber dieser Domain registriert und nutzte diese für familiäre und persönliche Angelegenheiten. Der Kläger, der den gleichen Nachnamen wie Ehefrau und Kinder des Beklagten hatte, forderte vom Beklagten die Übertragung der Internet-Adresse.
Das OLG Stuttgart wies die Klage ab und entschied, dass vorliegend die Registrierung der Internet-Domain grundsätzlich die schutzwürdigen Interessen des Klägers verletze. Der Beklagte sei jedoch als Teil der Einheit "Familie" berechtigt, die streitgegenständliche Domain für seine Familie auf seinen Namen zu registrieren und diese für seine Familie und für sich zu nutzen.