Einwilligungserklärung unverzichtbar

Strenge rechtliche Anforderungen an Werbe-E-Mails

06.06.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Screenshots und Dummies reichen nicht aus

Der Beweis für das Vorliegen einer Einwilligung ist in Bezug auf den konkreten Fall und die konkrete Person zu erbringen. Es ist nicht ausreichend, nur anhand von Screenshots oder "Dummies" zu zeigen, wie eine Einwilligung im Allgemeinen zustande kommt.

Dokumentation der Einwilligung im eigenen Interesse

Eine Dokumentation der Einwilligungserteilung durch jeden einzelnen Teilnehmer sollte im eigenen Interesse des Anbieters erfolgen. Denn sowohl er als auch Dritte können damit eine Weiterverwendung der Daten vor Gericht rechtfertigen.

Fazit

Um eine Einwilligung wirksam zu gestalten, sind begriffliche Einschränkungen in inhaltlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht notwendig. Der Verfasser hat sich am Leitbild der "bewussten und informierten Einwilligung" zu orientieren und sich zu fragen, ob der Einwilligende aus der Klausel erfahren kann, wer seine personenbezogenen Daten zu welchem Zweck verwendet. Um im Streitfall beweisen zu können, dass der Betroffene auch tatsächlich eingewilligt hat, ist eine Dokumentation jeder einzelnen Erklärung notwendig.

Kontakt:

Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin. Karola Berger ist Juristin (univ.). IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de