Ist es rechtlich und aus Datenschutzgründen zulässig, Spam-Mails in einem Unternehmen zunächst in einen zentralen Ordner zu leiten und diese anschließend durch eine Mitarbeiterin des Unternehmens an die entsprechenden Personen verteilen zu lassen?
Wenn wir das Vorhaben des Gesetzgebers richtig verstanden haben, sollen sämtliche E-Mails, die als Spam klassifiziert werden, zunächst in einen Sammelordner geleitet und dann von einer Mitarbeiterin an den jeweiligen Empfänger weitergeleitet werden. Diese Mitarbeiterin würde die E-Mails dann vorab sichten. Aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten ist ein solches Vorgehen problematisch.
- Schreiben Sie weniger E-Mails
Jede geschriebene elektronische Nachricht provoziert eine oder mehrere Antworten. Weniger, dafür durchdachter und pointierter formulierte E-Mails rufen weniger Nachfragen hervor. - Formulieren Sie eine klare Betreffzeile
Eindeutige Betreffzeilen helfen allen. Der Empfänger weiß mit einem Blick, worum es geht, der Absender formuliert auch für sich selbst klar sein Anliegen. - Keine Kritik in einer E-Mail
Auch sachlich gemeinte Verbesserungsvorschläge kommen per E-Mail vermutlich falsch an. Das persönliche Gespräch schafft schneller Klarheit und ist in den meisten Fällen weniger verletzend. - Feste Lesezeiten einhalten
Deaktivieren Sie alle akustischen und optischen Signale für eingehende Nachrichten. Die erste Stunde am Morgen sollten Sie für wichtige Aufgaben verwenden und keinesfalls für scheinbar witzige Ketten-Mails von Kollegen. Idealerweise sollten Sie nur dreimal täglich Nachrichten lesen und beantworten. - E-Mails am besten gleich bearbeiten
Am effektivsten ist es, E-Mails nur dann zu lesen, wenn man auch zum Antworten kommt. Die "Sofort-Regel" spart Zeit. - Richten Sie ein Ablagesystem ein
Bearbeitete und beantwortete E-Mails sollten Sie möglichst sofort ablegen. Ins Posteingangsfach gehören nur neu angekommene und ungelesene Nachrichten. - Löschen Sie großzügig
E-Mails löschen wirkt befreiend, selbst wenn der Speicherplatz Ihres E-Mail-Accounts besonders groß ist. - Buchtitel: Wenn E-Mails nerven
Die Ratschläge wurden dem Buch "Wenn E-Mails nerven" von Günter Weick und Wolfgang Schur entnommen. (Zusammengestellt von Ingrid Weidner)
a) Bundesdatenschutzgesetz
Grundsätzlich muss bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, durch den Betroffenen in die Datenverarbeitung eingewilligt werden, sofern diese nicht aufgrund Gesetzes oder Rechtsvorschrift erlaubt ist. Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Hierunter fallen also alle Daten, die in nicht anonymisierter Form erhoben und verarbeitet werden und deshalb einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Die an einen Mitarbeiter gesendeten E-Mails sind somit derartige personenbezogene Daten. Ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift, welche die Verarbeitung erlauben würde, ist nicht erkennbar.
Diesen Beschränkungen kann man nur durch eine Einwilligung des/der betreffenden Mitarbeiter/s in die Datenverarbeitung entgehen. An diese Einwilligung stellt § 4a BDSG strenge Anforderungen. So muss die Einwilligung freiwillig erfolgen und nicht etwa auf Druck des Arbeitgebers. Der Einwilligende muss über den Zweck der Datenverarbeitung aufgeklärt werden. Zudem muss die Einwilligung in der Regel schriftlich erfolgen, das heißt durch eigenhändige Unterschrift unter der Erklärung. Eine generelle Einwilligung "versteckt" im Arbeitsvertrag genügt nicht.