Fall drei: Ein Kompromiss
"Im Arbeitsrecht gibt es relativ wenig, vor dem man ganz sicher geschützt ist oder das man auf keinen Fall abwenden kann", sagt Rechtsanwalt Reinelt. "Obwohl das Recht einen Rahmen vorgibt, ist vieles Verhandlungssache." Das zeigt auch der Fall von Felix Schmidt**. Ungefähr neun von zehn Kündigungsschutzklagen enden mit einem Abwicklungsvertrag. Der Arbeitnehmer holt damit oft bessere Bedingungen heraus, aber er geht.
Rechte und Pflichten
Kündigungsschutzklage: Wer sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung gerichtlich wehren will, muss binnen drei Wochen, nachdem sie ihm schriftlich zugegangen ist, Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Tut er das nicht, kann ihm das Arbeitslosengeld 1 bis zu zwölf Wochen gesperrt werden. Es wird später nicht nachbezahlt. Wer gegen seine Kündigung geklagt hat, bekommt nach dem fristgerechten Ende seines Arbeitsverhältnisses auch dann sofort Arbeitslosengeld 1, wenn er sich nach der Klage mit dem Arbeitgeber auf einen Abwicklungsvertrag geeinigt hat. Ein solcher Vertrag regelt die Modalitäten einer Kündigung; ein Aufhebungsvertrag dagegen beendet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich ohne Kündigung.
Kündigungsfrist: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ein Arbeitsverhältnis laut Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats kündigen. Besteht das Arbeitsverhältnis mindestens zwei Jahre, verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in sieben Stufen. Nach 20 Jahren beträgt sie sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Manche Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sehen andere Kündigungsfristen vor, die auch die Arbeitnehmer länger binden und sie andererseits ab einem bestimmten Alter besser schützen. Sollen für die Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen gelten als für den Arbeitgeber, ist dies unwirksam
Abfindung: Da es beim Verlust des Arbeitsplatzes kein Recht auf Abfindung gibt, ist auch deren Höhe nicht gesetzlich geregelt. Arbeitsgerichte in Bayern gehen von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit aus. Hessische Arbeitsgerichte unterscheiden stärker nach dem Alter der entlassenen Arbeitnehmer.
Manche Unternehmen bieten Arbeitnehmern eine höhere Abfindung an, wenn sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben und das Unternehmen verlassen, ohne dass es ihnen gekündigt hat. Dann kann aber nicht nur das Arbeitslosengeld 1 bis zu zwölf Wochen gesperrt werden, sondern zusätzlich wird die Abfindung darauf angerechnet: Das Arbeitslosengeld ruht bis zu einem Jahr und wird nur nachbezahlt, solange der Gekündigte noch arbeitslos ist. Eine Abfindung nach Kündigung, Kündigungsschutzklage und Einhaltung der Kündigungsfrist wird dagegen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet und führt auch zu keiner Sperrzeit.
Bei Schmidt war es anders. Der 49-jährige Systemadministrator arbeitete für ein Jahresgehalt von 60.000 Euro bei einem mittelständischen IT-Systemhaus. Zusammen mit einer betriebsbedingten Kündigung erhielt er ein Abfindungsangebot. Er klagte gegen die Kündigung und dokumentierte dem Richter, dass er zwar wahrscheinlich wieder eine feste Stelle finden würde, aber zu wesentlich niedrigerem Gehalt. Der Richter bewertete die betrieblichen Gründe der Kündigung als vorgeschoben. In Wirklichkeit gehe es dem Unternehmen darum, den Mitarbeiter loszuwerden, bevor er 50 Jahre alt sei und dann bei einer späteren Kündigung in der Sozialauswahl besser gestellt werden müsse.
Der Mitarbeiter musste weiterbeschäftigt werden, allerdings wurde sein Gehalt auf 55.000 Euro gesenkt. Birgit Zimmer-Wagner riet dem Mann, der nicht studiert hat, mit Blick auf künftige Bewerbungen sein Wissen auszubauen: "Man sagte ihm mehrmals, dass er mit entsprechender Weiterbildung auch mehr Gehalt erzielen könne."
- Kündigungsgespräche richtig führen
Wer einem Mitarbeiter die Entlassung mitteilt, sollte darauf achten, dass es ein Gespräch auf Augenhöhe ist. Sechs Tipps zur Gesprächsführung. - Tipp 1
Achten Sie darauf, dass vor dem Gespräch mit dem Mitarbeiter keiner seiner Kollegen von der Kündigung erfährt. - Tipp 2
Bereiten Sie sich auf das Gespräch vor: Welche Faktoren machen die Kündigung unumgänglich? Wie können Sie auf mögliche Einwände reagieren? - Tipp 3
Seien Sie ehrlich: Beschönigen Sie nicht die Situation, sondern geben Sie Ihrem Mitarbeiter ein konstruktives Feedback. - Tipp 4
Berücksichtigen Sie auf jeden Fall, dass es bei einer Kündigung nicht nur um eine Fach- oder Führungskraft einer bestimmten Abteilung geht, sondern um einen Menschen mit allen seinen sozialen und gesellschaftlichen Bezügen. Das ist gerade dann wichtig, wenn man den Mitarbeiter nicht immer geschätzt hat. - Tipp 5
Geben Sie ihm genügend Zeit für seine Reaktionen wie Wut oder Tränen: Bieten Sie gegebenenfalls ein weiteres Gespräch in ein paar Tagen an, wenn der Mitarbeiter sich wieder gesammelt hat. - Tipp 6
Seien Sie auch in den nächsten Tagen stets offen für weitere Fragen des gekündigten Mitarbeiters. - Kündigungsgespräche richtig führen
Wer einem Mitarbeiter die Entlassung mitteilt, sollte darauf achten, dass es ein Gespräch auf Augenhöhe ist. Sechs Tipps zur Gesprächsführung. - Tipp 1
Achten Sie darauf, dass vor dem Gespräch mit dem Mitarbeiter keiner seiner Kollegen von der Kündigung erfährt. - Tipp 2
Bereiten Sie sich auf das Gespräch vor: Welche Faktoren machen die Kündigung unumgänglich? Wie können Sie auf mögliche Einwände reagieren? - Tipp 3
Seien Sie ehrlich: Beschönigen Sie nicht die Situation, sondern geben Sie Ihrem Mitarbeiter ein konstruktives Feedback. - Tipp 4
Berücksichtigen Sie auf jeden Fall, dass es bei einer Kündigung nicht nur um eine Fach- oder Führungskraft einer bestimmten Abteilung geht, sondern um einen Menschen mit allen seinen sozialen und gesellschaftlichen Bezügen. Das ist gerade dann wichtig, wenn man den Mitarbeiter nicht immer geschätzt hat. - Tipp 5
Geben Sie ihm genügend Zeit für seine Reaktionen wie Wut oder Tränen: Bieten Sie gegebenenfalls ein weiteres Gespräch in ein paar Tagen an, wenn der Mitarbeiter sich wieder gesammelt hat. - Tipp 6
Seien Sie auch in den nächsten Tagen stets offen für weitere Fragen des gekündigten Mitarbeiters.