Das Gesetz beruht auf einem Entwurf der Bundesregierung aus dem Jahr 2006, der in der Folgezeit von Parteien und Verbänden heftig diskutiert worden ist. Im Mittelpunkt der Diskussion standen vor allem die Veränderungen des Urheberrechtsgesetzes. Mit diesem Gesetz sind in der Vergangenheit zahlreiche Bürger in Konflikt geraten und haben ihre Rechtsverstöße mit hohen Anwaltsrechnungen für Abmahnungen bezahlt.
Mit der nunmehr verabschiedeten Fassung soll ein Kompromiss zwischen den berechtigten Interessen der Rechteinhaber einerseits und dem Schutz der Verbraucher vor überzogenen Abmahnkosten andererseits gefunden werden.
Wer von der Kostendeckelung profitiert
In Zukunft sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung die Abmahnkosten auf 100 Euro begrenzt werden. Die Verstöße müssen weiterhin außerhalb des Geschäftsverkehrs stattfinden. Unternehmer, die zum Beispiel bei Ebay verkaufen, profitieren also nicht von dieser geplanten Kostendeckelung und müssen weiterhin mit hohen Abmahnkosten wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen oder ungenehmigter Benutzung von Produktbildern etc. rechnen.
Die Bundesregierung nennt als Beispiel für eine unerhebliche Rechtsverletzung den Fall einer minderjährigen Schülerin, die auf ihrer privaten Homepage ohne Genehmigung einen urheberrechtlich geschützten Stadtplanausschnitt eingebunden hat, damit ihre Freunde sie besser finden.